24.06.2003 - 4.6 Rechtsgutachten zur Sozialplanrichtlinie in San...

Beschluss:
vertagt
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Frau Hüneke bringt den Antrag 03/SVV/0377 ein und teilt mit, dass sie den Änderungsantrag der Fraktion >Die Andere< übernimmt.

 

Frau Dr. von Kuick-Frenz erinnert an die Diskussion des Themas in der letzten Sitzung und betont nochmals, dass mit Entscheid der 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 18. Juli 2002 die Festsetzung von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten unzulässig ist. Durch das Anwaltsbüro Gassner, Groth und Siederer ist bereits eine gutachterliche Stellungnahme zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes erarbeitet worden. Die Verwaltung wird den Stadtverordneten im September eine überarbeitete Sozialplanrichtlinie vorlegen.

 

Der Ausschussvorsitzende schlägt vor, die überarbeitete Sozialplanrichtlinie abzuwarten. Außerdem verweist er auf ein formales Problem: Beauftragung des Sanierungsträgers.

 

Auf Hinweise und Nachfragen von Frau Hüneke und Herrn Kruschat erläutert Frau Baumgart (Bereich Stadterneuerung), dass die Sozialplanrichtlinie (Beschluss aus 1998) von diesem Beschluss nicht betroffen ist. Die seit seit 1998 geltende Sozialplanrichtlinie ist jedoch anpassungsbedürftig. Der Beschluss zur Festsetzung von Mietobergrenzen könnte jedoch Schadenersatzansprüche zur Folge haben; genaueres wird hier erst erkennbar, wenn das OVG entschieden hat.

Bei der Modifizierung der Sozialplanrichtlinie wird man von den Festsetzungen zur Mietobergrenze abgehen zu Gunsten einer Einzelfallprüfung (Vermeidung von Härtefällen).

 

Frau Hüneke bittet um Ausreichung des Rechtsgutachtens Gassner, Groth und Siederer an die Fraktionen. Die Verwaltung sichert dies zu.

 

Frau Hüneke stellt mündlich einen Änderungsantrag und stellt gleichzeitig den Antrag zurück . (Der genaue Wortlaut des Änderungsantrags steht dem Protokoll bis zum 15.07.03 nicht zur Verfügung.)

 

 

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Abstimmungsergebnis: