19.03.2019 - 5.2 Öffentlich rechtliche Vereinbarung zur gemeinsa...

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Herr Thomann (Fachbereich Soziales und Gesundheit) weist darauf hin, dass seit dem Jahr 2007 die Aufgaben des Vertragsgeschehens nach dem SGB XII (Sozialhilfe) und seit dem Jahr 2011 zusätzlich auch für den Bereich des SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) im Land Brandenburg im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemeinsam wahrgenommen werden. Die Stadtverordnetenversammlung hat jeweils den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam mit Beschluss 06/SVV/1016 sowie mit Beschluss 10/SVV/0942 beauftragt, der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Land Brandenburg zuzustimmen.

Die neuen gesetzlichen Grundlagen des SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) machen eine Anpassung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an die neuen Vorgaben erforderlich.

Der Landkreis Spree-Neiße hat sich weiterhin bereit erklärt, als Mandatsträger zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung aller kreisfreien Städte und den Landkreisen im Land Brandenburg die Aufgaben zentral zu übernehmen.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bei der Serviceeinheit Entgeltwesen besteht in der künftigen Einbeziehung der ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten bisher in eigener Regie verhandelt wurden, in den Aufgabenbereich der Serviceeinheit. Dies hat zum Hintergrund, dass laut Bundesteilhabegesetz künftig nicht mehr zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterschieden wird.

Die entsprechende Beschlussfassung soll am 08. Mai 2019 in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

 

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