02.05.2019 - 3.3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 37 "Nahvers...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Holtkamp (Bereich Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein und erläutert sie anhand einer Präsentation. Die Fläche wird derzeit als Einzelhandelsfläche genutzt, auf der derselbe Betreiber den Betrieb einer modernen Ersatz-Filiale inklusive Stellplatzanlage sowie die Herstellung einer leistungsfähigen Anbindung an die Potsdamer Straße und teilweise Erschließung der nördlich und westlich angrenzenden Bereiche vorgesehen hat. Zur städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der Flächen für den Neubau des Lidl-Marktes sowie der Erschließung des Standortes und der angrenzenden Flächen ist die Aufstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich.

Frau Holtkamp verweist auf die geplanten umfangreichen Baumpflanzungen, die im Vergleich zum Ist-Stand der Fläche ein Mehr an Grün bedeuten. Die Grünbilanz sowie die geplante Erschließung werten den Standort deutlich auf.

 

 

Herr Walter erkundigt sich, ob über die Aufsetzung einer Wohnbebauung nachgedacht worden ist.

 

 

Frau Holtkamp teilt mit, dass es diese Überlegung gab, sich an dieser Stelle aber für nicht sinnvoll herausgestellt hat.

 

 

Der Ausschussvorsitzende stellt die Vorlage zur Abstimmung.

 

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Der Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:


 

  1. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 37Nahversorgung Potsdamer Straße ist nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB aufzustellen sowie aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 114 “Potsdamer Straße/Am Raubfang“ herauszulösen (gemäß Anlage 1 und 2).
  2. Planerische Grundlage für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den zugehörigen Durchführungsvertrag ist das vorliegende Städtebauliche Konzept (siehe Anlage 3).
  3. Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (siehe Anlage 4). Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen DS 06/SVV/0487).

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen.

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Anlagen zur Vorlage