02.07.2003 - 2.1 Freizeitpark Drewitz

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Der Satzungsbeschluss zum VEP Nr. 12 wurde am 04.09.1996 gefasst, die Satzung am 21.12.1996 veröffentlicht und bekam damit Rechtskraft. Bestandteil des VEP war der zwischen der Stadt Potsdam und der Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG geschlossene Durchführungsvertrag zum VEP Nr. 12.

Durch Beschlüsse der StVV vom 17.09.1998 und vom 27.01.1999 wurde der Satzungsbeschluss verändert, ebenso der Durchführungsvertrag. Die geänderte Satzung zum VEP Nr. 12 wurde bis heute nicht veröffentlicht.

 

Mit der DS 03/SVV/0311 wurde eine „Vereinbarung  betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Freizeitbades Potsdam-Drewitz mit integriertem Kommunalfunktionsbereich“ zwischen der Stadt Potsdam und der Freizeitbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG vorgelegt.

Damit zusammenhängend wurde beschlossen, dass eine Entscheidung der StVV vorbereitet werden soll, durch die der Satzungsbeschluss der StVV vom 27.01.1999 sowie die diesem Beschluss zugrunde liegende Abwägung „bekräftigt“ werden soll.

 

Nach § 12 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde einen VEP beschließen, wenn der Vorhabenträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben innerhalb einer festzusetzenden Frist durchzuführen und der Vorhabenträger sich dazu vertraglich verpflichtet. „Die Gemeinde ist zur Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt und verpflichtet. Insbesondere muss hinreichend gesichert sei, dass die Maßnahmen im öffentlichen Raum(insbesondere die Erschließung) durchgeführt werden können; …

In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. …“ (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. RN 10, 11 zu § 12)

 

In diesem Zusammenhang fragen wir:

 

  1. Geht die Stadtverwaltung davon aus, dass die Satzung zum VEP Nr.12 in der Fassung des Beschlusses vom 04.09.1996 noch rechtskräftig ist?
  2. Hält die Stadtverwaltung es für erforderlich, die Satzung in der geänderten Fassung vom 27.01.1999 zu veröffentlichen, um ihr Rechtskraft zu verleihen?
  3. Sind vor einer gegebenenfalls nötigen Veröffentlichung Änderungen an der zuletzt beschlossenen Fassung des Satzungsbeschlusses und des dazu gehörenden Durchführungsvertrags nötig, wenn ja, welche Änderungen sind das?
  4. Wann werden der StVV die gegebenenfalls nötigen Änderungen zur Beschlussfassung vorliegen?
  5. Ist vor der Veröffentlichung der gegebenenfalls noch einmal veränderten Satzung zum VEP Nr.12 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und eine Auslegung erforderlich?
  6. Welche rechtliche Bedeutung hat eine „Bekräftigung“?
  7. Ist der Vorhabenträger immer noch die Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG?
  8. Wie hat sich die Stadtverwaltung von der Leistungsfähigkeit des Vorhabenträgers überzeugt? Kann die Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG über die betroffenen Grundstücke verfügen und wie hat sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht?
  9. Ist das Freizeitbad Potsdam-Drewitz immer noch Bestandteil des Vorhabens „Freizeitpark Drewitz“?
  10. Liegt der Stadtverwaltung ein Handelsregisterauszug der Freizeitbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG vor?
  11. Welches Verhältnis besteht zwischen dem Vorhabenträger des VEP Nr. 12, der Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG und der Freizeitbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG, die das Freizeitbad errichten und betreiben soll?
  12. Wie sind die Binnenverhältnisse der beteiligten Gesellschaften

a)      Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG, Potsdam , HRA 1654, Vorhabenträger des VEP Nr. 12

b)      Freizeitpark Drewitz Verwaltungsgesellschaft mbH, Potsdam, HRB 9498, Komplementär von a)

c)      Spaßbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Berlin, HRA 29716,

d)      Spaßbad Potsdam Betriebs GmbH, Berlin, HRB 75506

e)      Freizeitbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG, im Handelsregister unbekannt (Vertragspartner im vorliegenden Vertragsentwurf)

vertraglich geregelt?

  1. Wer kann über die Grundstücke, die in der Präambel zur „Vereinbarung  betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Freizeitbades Potsdam-Drewitz mit integriertem Kommunalfunktionsbereich“ aufgelistet sind tatsächlich verfügen?
  2. Sind diese Grundstücke Gegenstand des VEP Nr. 12?
  3. Sind diese Grundstücke, die unter Umständen „lastenfrei“ an die Stadt Potsdam übertragen werden sollen, gegenwärtig lastenfrei?
  4. Soweit diese Grundstücke nicht lastenfrei sind, welcher Art und wie hoch sind die Belastungen?
  5. Sind die für das Freizeitbad benötigten Grundstücke wie im Bericht der PNN vom 04.06.2003 berichtet wurde, verpfändet?

 

 

Gemäß § 31 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist die Behandlung der Großen Anfrage wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: