02.07.2003 - 2.1 Freizeitpark Drewitz
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2.1
- Zusätze:
- Fraktion Grüne/ B 90
- Datum:
- Mi., 02.07.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Vorlage:
-
03/SVV/0469 Freizeitpark Drewitz
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Große Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Der Satzungsbeschluss zum VEP Nr. 12 wurde am 04.09.1996
gefasst, die Satzung am 21.12.1996 veröffentlicht und bekam damit Rechtskraft.
Bestandteil des VEP war der zwischen der Stadt Potsdam und der Freizeitpark
Drewitz GmbH & Co. KG geschlossene Durchführungsvertrag zum VEP Nr. 12.
Durch Beschlüsse der StVV vom 17.09.1998 und vom 27.01.1999
wurde der Satzungsbeschluss verändert, ebenso der Durchführungsvertrag. Die
geänderte Satzung zum VEP Nr. 12 wurde bis heute nicht veröffentlicht.
Mit der DS 03/SVV/0311 wurde eine „Vereinbarung betreffend die Errichtung und den
Betrieb eines Freizeitbades Potsdam-Drewitz mit integriertem
Kommunalfunktionsbereich“ zwischen der Stadt Potsdam und der Freizeitbad
Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG vorgelegt.
Damit zusammenhängend wurde beschlossen, dass eine
Entscheidung der StVV vorbereitet werden soll, durch die der Satzungsbeschluss
der StVV vom 27.01.1999 sowie die diesem Beschluss zugrunde liegende Abwägung
„bekräftigt“ werden soll.
Nach § 12 Abs. 1 BauGB kann die
Gemeinde einen VEP beschließen, wenn der Vorhabenträger bereit und in der Lage
ist, das Vorhaben innerhalb einer festzusetzenden Frist durchzuführen und der
Vorhabenträger sich dazu vertraglich verpflichtet. „Die Gemeinde ist zur
Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit berechtigt und verpflichtet.
Insbesondere muss hinreichend gesichert sei, dass die Maßnahmen im öffentlichen
Raum(insbesondere die Erschließung) durchgeführt werden können; …
In der Regel muss der Vorhabenträger
Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. …“ (Krautzberger in
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl. RN 10, 11 zu § 12)
In diesem Zusammenhang fragen wir:
- Geht
die Stadtverwaltung davon aus, dass die Satzung zum VEP Nr.12 in der
Fassung des Beschlusses vom 04.09.1996 noch rechtskräftig ist?
- Hält
die Stadtverwaltung es für erforderlich, die Satzung in der geänderten
Fassung vom 27.01.1999 zu veröffentlichen, um ihr Rechtskraft zu
verleihen?
- Sind
vor einer gegebenenfalls nötigen Veröffentlichung Änderungen an der
zuletzt beschlossenen Fassung des Satzungsbeschlusses und des dazu
gehörenden Durchführungsvertrags nötig, wenn ja, welche Änderungen sind
das?
- Wann
werden der StVV die gegebenenfalls nötigen Änderungen zur Beschlussfassung
vorliegen?
- Ist
vor der Veröffentlichung der gegebenenfalls noch einmal veränderten
Satzung zum VEP Nr.12 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und
eine Auslegung erforderlich?
- Welche
rechtliche Bedeutung hat eine „Bekräftigung“?
- Ist
der Vorhabenträger immer noch die Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG?
- Wie
hat sich die Stadtverwaltung von der Leistungsfähigkeit des
Vorhabenträgers überzeugt? Kann die Freizeitpark Drewitz GmbH & Co. KG
über die betroffenen Grundstücke verfügen und wie hat sie ihre finanzielle
Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht?
- Ist
das Freizeitbad Potsdam-Drewitz immer noch Bestandteil des Vorhabens
„Freizeitpark Drewitz“?
- Liegt
der Stadtverwaltung ein Handelsregisterauszug der Freizeitbad Potsdam
Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG vor?
- Welches
Verhältnis besteht zwischen dem Vorhabenträger des VEP Nr. 12, der Freizeitpark
Drewitz GmbH & Co. KG und der Freizeitbad Potsdam Betriebs GmbH &
Co. Verwaltungs-KG, die das Freizeitbad errichten und betreiben soll?
- Wie
sind die Binnenverhältnisse der beteiligten Gesellschaften
a)
Freizeitpark
Drewitz GmbH & Co. KG, Potsdam , HRA 1654, Vorhabenträger des VEP Nr. 12
b)
Freizeitpark
Drewitz Verwaltungsgesellschaft mbH, Potsdam, HRB 9498, Komplementär von a)
c)
Spaßbad Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs KG, Berlin, HRA 29716,
d)
Spaßbad
Potsdam Betriebs GmbH, Berlin, HRB 75506
e)
Freizeitbad
Potsdam Betriebs GmbH & Co. Verwaltungs-KG, im Handelsregister unbekannt
(Vertragspartner im vorliegenden Vertragsentwurf)
vertraglich geregelt?
- Wer
kann über die Grundstücke, die in der Präambel zur „Vereinbarung betreffend die Errichtung und den
Betrieb eines Freizeitbades Potsdam-Drewitz mit integriertem
Kommunalfunktionsbereich“ aufgelistet sind tatsächlich verfügen?
- Sind
diese Grundstücke Gegenstand des VEP Nr. 12?
- Sind
diese Grundstücke, die unter Umständen „lastenfrei“ an die Stadt Potsdam
übertragen werden sollen, gegenwärtig lastenfrei?
- Soweit
diese Grundstücke nicht lastenfrei sind, welcher Art und wie hoch sind die
Belastungen?
- Sind
die für das Freizeitbad benötigten Grundstücke wie im Bericht der PNN vom
04.06.2003 berichtet wurde, verpfändet?
Gemäß § 31 Abs. 2 der Geschäftsordnung ist die Behandlung
der Großen Anfrage wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die
wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.