20.03.2019 - 5.7 Verkehrsberuhigte Bereiche nach den Vorgaben de...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Matz bringt die Vorlage ein.

Nach einer kurzen Diskussion wird die Vorlage zur Abstimmung gestellt:

 

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Der Ortsbeirat beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, unverzüglich die im Bebauungsplan F 3 "Am Upstallgraben" ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereiche umzusetzen oder ggf. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde kurzfristig erfolgen kann. Weiterhin sind Fahrbahnmarkierungen zum geordneten Parken in den verkehrsberuhigten Bereichen anzubringen.

 

Nach einer Mitteilung der unteren Straßenverkehrsbehörde vom 20.12.2017 an einen Anwohner, scheitert die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich (Verkehrszeichen 325.1) an der tatsächlichen baulichen Umsetzung der Vorgaben des Bebauungsplans durch den Vorhabenträger. Nach einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04 „...hat sich der Satzungsgeber bei einer auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs nach […] StVO in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen für eine derartige Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde zu orientieren.“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2006 - 3 S 1119/04, Satz 37) Um einer Klage eines Anwohners vorzubeugen, sind die Vorgaben des Bebauungsplans entsprechend umzusetzen.

 

Der Ortsbeirat verweist an dieser Stelle auch auf sein Entscheidungsrecht nach § 22 Abs. 2 lit. a Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam zur Reihenfolge der Unterhaltung, Instandsetzung und des Ausbaus von Straßen, Wegen und Plätzen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen