03.09.2003 - 7.30 Leitentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 51-1 "A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.30
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Datum:
- Mi., 03.09.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:01
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Der Ältestenrat
empfiehlt die Überweisung in die Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und
Wohnen sowie für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz.
Die
Vorlage wird durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bauen Frau Dr. v.
Kuick-Frenz eingebracht.
Abstimmung:
Die Überweisung
der DS 03/SVV/0583 in die Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und
Wohnen sowie für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz wird
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Für die Fortführung des
Bebauungsplanes Nr. 51-1
“Am Silbergraben” werden folgende
Festlegungen getroffen:
A Die Bebaubarkeit der Grundstücke zwischen der Straße Am Silbergraben und der Nutheniederung bleibt unverändert, eine geringe Anpassung soll durch Verlegung der Pflanzbindung an das Grundstücksende erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 1 aus Anlage 1a).
B Die Durchwegungen zwischen den Straßen Am Silbergraben und Trebbiner Straße in ost- westlicher Richtung sollen durch Ausweisung als öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg) erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 2 aus Anlage 1 a).
C Für das Gewerbegebiet entlang
der Ortsumgehungsstraße soll die bisherige Planung beibehalten werden (s.
Lösungsmöglichkeit 1 zum Problemkreis 3 aus Anlage 1 a).
D Im Gebiet östliche Trebbiner
Straße/Kirchstraße soll eine Verlegung des Baufeldes in den Vorgartenbereich an
der Kirchstraße erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 4 aus Anlage
1 a).
2. Der entsprechend der o. g. Festlegungen zu ändernde Bebauungsplan ist gemäß § 3 (3) i. V. m. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
3. Mit der Fortführung des Bebauungsplans soll umgehend begonnen werden.