16.09.2003 - 7 Rechtsgutachten zur Sozialplanrichtlinie in San...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Lehmann  (GB 4) erklärt, dass die Verwaltung den Antrag für entbehrlich hält. Dieser ist auch nicht finanzierbar. Die vorgeschlagene Finanzierung aus Städtebauförderung ist nicht möglich.

 

Herr Krause merkt an, dass zumindest eine Selbstbindung der Verwaltung hätte erfolgen können.

 

Frau Dr. Lotz hält den Antrag aufrecht und übernimmt den Ergänzungsantrag der Fraktion „Die Andere“

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Beschlusstext:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Sanierungsträger mit einem Rechtsgutachten zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Sozialplanrichtlinie in den Sanierungsgebieten zu beauftragen.

Die Maßnahme ist aus Städtebaufördermitteln zu finanzieren.

 

+ Änderung:

Inhalt des Rechtsgutachtens soll insbesondere die Frage sein, ob und in welcher Höhe die Festlegung von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zulässig ist oder welche Voraussetzungen ggf. geschaffen werden müssen, um die Festlegung der Mietobergrenzen rechtlich abzusichern (z.B. Erlass von Erhaltungssatzungen).

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               3

Ablehnung:                  0

Stimmenthaltung:       2

Dem geänderten Antrag wird zugestimmt.