15.01.2019 - 6.7 Erläuterungen zur Sachstandsdarstellung der Dru...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.7
- Zusätze:
- Andreas Menzel
- Gremium:
- Ortsbeirat Groß Glienicke
- Datum:
- Di., 15.01.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:04
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag des Ortsbeirates
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Menzel bringt den Antrag ein. Herr Blaser betont, dass das Thema Vorkaufsrechte nachgehalten werden müsse. Die im Antrag aufgeführten Zitate stammen jedoch teilweise aus der Normenkontrollklage und wären an dieser Stelle nicht passend. Er könne deshalb nur den ersten Teil des Antrages, bis zum Abschnitt „Unter 5. der Sachstandsdarstellung wird u.a. ausgeführt:“ unterstützen. Herr Menzel entgegnet, dass das Landgericht Neuruppin in seinem Urteil selbst aus der Normenkontrollklage zitiert hätte. Herr Manteuffel ergänzt, dass sich das Landgericht die zitierten Textteile damit „zu eigen mache“. Ein Zusammenhang sei deshalb durchaus gegeben. Herr Sträter schließt sich Herrn Blaser an. Der erste Teil des Antrages sei richtig und unterstützenswert, die restlichen Punkte sollten jedoch gestrichen werden. Auch müsse die Jahreszahl von 2000 auf 2003 geändert werden, da die Landeshauptstadt Potsdam im Jahr 2000 noch nicht für Groß Glienicke zuständig gewesen sei. Herr Manteuffel widerspricht dem.
Im Anschluss entwickelt sich eine kontroverse Diskussion um öffentliche Betretbarkeit und private Eigentumsverpflichtungen und Rechte. Frau Malik schlägt vor, nur den ersten Teil des Antrages abstimmen zu lassen. Herr Menzel stimmt dem nicht zu und formuliert folgenden Änderungsantrag als Kompromiss:
…
Wann und wie oft war dies seit dem Jahr 20003 der Fall? Aus welchen Gründen erfolgte es in den jeweiligen Fällen nicht?
Zu den folgenden Punkten bittet der Ortsbeirat um ein Fachgespräch:
Unter 5. der Sachstandsdarstellung wird u.a. ausgeführt:
Aus dem Urteilstenor der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin ergibt sich diese Behauptung nicht.
Auf Seite 12 des Urteils wird u.a. ausgeführt:
…
Der so geänderte Antrag wird zur Abstimmung gestellt:
Der Ortsbeirat beschließt:
Der Oberbürgermeister wird zur Sachstandsdarstellung vom 30.11.2018 um einige nähere Erläuterungen gebeten.
Unter 3. wird u.a. ausgeführt:
„Liegen die Voraussetzungen vor, wird das Vorkaufsrecht ausgeübt.“
Wann und wie oft war dies seit dem Jahr 2003 der Fall? Aus welchen Gründen erfolgte es in den jeweiligen Fällen nicht?
Zu den folgenden Punkten bittet der Ortsbeirat um ein Fachgespräch:
Unter 5. der Sachstandsdarstellung wird u.a. ausgeführt:
Aus dem Urteilstenor der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin ergibt sich diese Behauptung nicht.
Auf Seite 12 des Urteils wird u.a. ausgeführt:
„Diese privaten Belange sind jedoch hinreichend in die Abwägung eingestellt und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit den überragenden öffentlichen Interessen an der Zugänglichkeit des Uferstreifens gerechtfertigt worden.“
…
„Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, kann eine Funktionslosigkeit nicht angenommen werden, da konkrete Verhältnisse, insbesondere die Absicht und die Möglichkeit, das Seeufer zu Erholungszwecken zu nutzen, besteht unverändert fort, wenn auch die Umsetzung des Bebauungsplans, sei es aus Gründen der zwischenzeitlichen erfolgten Eingemeindung, sei es aus fiskalischen Gründen, eine Zeit lang ausgesetzt war…“
Seite 13 des Urteils:
„Zunächst sind ihre allgemeinen Eigentümerrechte bereits durch die Lage innerhalb einer öffentlichen Grünfläche erheblich eingeschränkt sind.“
Ist der Oberbürgermeister nicht auch der Meinung, dass die Urteilsbegründungen des Landgerichtes erkennen lassen, dass das Gericht ein wie in der Sachstandsdarstellung zur Drucksache 18/SVV/0075 dargestelltes Betretungsrecht des Ufers im LSG und öffentlicher Grünfläche gibt?
Anlagen zur Vorlage
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