17.06.2019 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlperiode die Ortsvorsteherin/den Ortsvorsteher, die/der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist.

 

Frau Dr. Klockow bittet um Vorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers.

 

Herr Groschupp schlägt Frau Dr. Klockow vor.

 

Weitere Vorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers werden nicht abgegeben.

 

Frau Dr. Klockow beantragt, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf abweichend vom Wahlverfahren, offen zu wählen.

 

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Die offene Wahl ergibt:

 

Frau Dr. Klockow erhält  5 Ja-Stimmen

 

damit ist Frau Dr. Klockow als Ortsvorsteherin gewählt; das Wahlverfahren ist beendet.

 

Frau Dr. Klockow nimmt die Wahl an und übernimmt die weitere Sitzungsleitung.

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