17.06.2019 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf. Jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Kaminski bittet um Vorschläge für die Wahl des Ortsvorstehers bzw. der Ortsvorsteherin.

 

Frau Dr. Schmitt schlägt Herrn Sträter zur Wahl des Ortsvorstehers vor. Herr Wening unterstützt diesen Vorschlag. Herr Sträter erklärt, dass er sich zur Wahl stellt. Weitere Vorschläge gibt es nicht.

 

Frau Malik beantragt, gemäß § 39 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf abweichend vom Wahlverfahren, offen zu wählen. Über den Antrag auf offene Wahl wird abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

4

Ablehnung:

2

Stimmenthaltung:

1

 

Da Abweichungen von der geheimen Wahl einstimmig, das heißt ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, beschlossen werden müssen, erfolgt die Wahl geheim.

 

Herr Kaminski ruft dazu die anwesenden Ortsbeiratsmitglieder auf und bittet um die Abgabe ihrer Stimme.

 

Die Auszählung der abgegebenen Stimmen übernimmt ebenfalls das Ortsbeiratsmitglied Kaminski.

 

Herr Kaminski fragt die Mitglieder des Ortsbeirates, ob alle die Gelegenheit hatten, an der Wahl teilzunehmen. Nach dem dies bestätigt wird, werden die Stimmen mit folgendem Ergebnis öffentlich ausgezählt:

 

Herr Winfried Sträter erhält 6 Ja-Stimmen; ein Ortsbeiratsmitglied hat sich der Stimme enthalten. Damit ist Herr Sträter als Ortsvorsteher gewählt; er nimmt die Wahl an.

 

Herr Sträter übernimmt die weitere Sitzungsleitung.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

 

Ablehnung:

 

Stimmenthaltung:

 

 

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