18.06.2019 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf. Jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Pahnhenrich bittet um Vorschläge für die Wahl des Ortsvorstehers, der Ortsvorsteherin.

 

Es werden folgende Vorschläge unterbreitet:

 

Herr Ralf Jäkel

Herr Friedrich Wilhelm Winskowski

 

Herr Pahnhenrich ruft die Namen der Ortsbeiratsmitglieder auf und bittet sie um die Abgabe ihrer Stimme.

 

Im Anschluss fragt er die Mitglieder des Ortsbeirates, ob sie alle die Gelegenheit hatten, an der Wahl teilzunehmen.

 

Nachdem dies bestätigt wird, werden die Stimmzettel mit folgendem Ergebnis ausgezählt:

 

Herr Ralf Jäkel    erhält 2 JA-Stimmen;

Herr Friedrich Wilhelm Winskowski erhält  5 JA-Stimmen;

weiterhin wurde    eine Stimmenhaltung

und     eine ungülige Stimme abgegeben;

 

damit hat Herr Winskowski die erforderliche Stimmenanzahl erreicht und ist als Ortsvorsteher gehlt; er nimmt die Wahl an.

 

Herr Winskowski übernimmt die weitere Sitzungsleitung.

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