17.06.2019 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteheri...

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Gemäß § 45 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf. Jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Roggenbuck bittet um Vorschläge für die Wahl des Ortsvorstehers, der Ortsvorsteherin.

 

Es wird folgender Vorschlag seitens der Ortsbeiratsmitglieder unterbreitet:

 

Herr Peter Roggenbuck

 

Herr Roggenbuck beantragt, gemäß § 39 Absatz 1 Satz 6 der BbgKVerf abweichend vom Wahlverfahren eine offene Wahl durchzuführen; dies muss einstimmig - also ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen beschlossen werden.

 

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Die offene Wahl ergibt:

 

Herr Roggenbuck erhält          5 Ja-Stimmen.

 

Damit hat Herr Roggenbuck die erforderliche Stimmenanzahl erreicht und ist als Ortsvorsteher gewählt. Er nimmt die Wahl an und bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen.

 

Herr Roggenbuck übernimmt die weitere Sitzungsleitung.

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