27.08.2019 - 5.8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 38 "Villa F...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.8
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Datum:
- Di., 27.08.2019
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- konstituierende Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Herr Goetzmann (Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung) informiert, dass es sich hier um einen Vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren handelt, welches auf Initiative des Vorhabenträgers eingeleitet worden ist. Er übergibt das Wort an Herrn Keilholz, dem vom Vorhabenträger beauftragten Architekten.
Herr Keilholz erläutert anhand einer Präsentation das Vorhaben und geht auf verschiedene Rückfragen der Ausschussmitglieder, nach dem zu erwartenden Besucherverkehr, dem Grad der Versiegelung sowie den Zugängen ein.
Herr Rubelt macht aufmerksam, dass es sich hier erst um einen Aufstellungsbeschluss handelt, um verwaltungsseitig mit der Politik in das Verfahren einzusteigen. Weitere Fragen können im Verfahren geklärt werden.
Frau Hüneke regt an, das Vorhaben auch im Kulturausschuss vorzustellen.
Die Vorlage wird zur Abstimmung gestellt:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und ländliche Entwicklung empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:
(Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 38 “Villa Francke“ ist nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 BauGB und § 13 a BauGB aufzustellen (gemäß Anlagen 1 und 2).
- Planerische Grundlage für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des zugehörigen Durchführungsvertrages ist das vorliegende städtebauliche Konzept (siehe Anlage 3).
- Anhand der Planungsziele wird entschieden, dass das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt (siehe Anlage 4). Die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan setzt daher voraus, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens vom Vorhabenträger übernommen werden (entsprechend der im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.08.2006 zur Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Bauleitplanverfahren im wirtschaftlichen Interesse Dritter getroffenen Festlegungen – DS 06/SVV/0487).
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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90,7 kB
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