22.01.2020 - 4.6 Steuerbefreiung von Jagdgebrauchshunden

Beschluss:
vertagt
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Herr Dr. Wegewitz nimmt Bezug auf die durch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereichte neue Fassung des Antrages und bittet Herrn Dörschel um Einbringung.

 

Herr Dörschel bringt die neue Fassung ein.

 

Frau Kluwe, Bereichsleiterin Steuern, informiert zum Sachstand aus Sicht der Verwaltung in Abstimmung mit dem Ordnungsamt. Die geschätzten Mindereinnahmen zur beantragten Befreiung von Jagdgebrauchshunden beziffert Frau Kluwe bei 700 potentiellen Antragstellern auf ca. 76.000 €. Zur nicht steuerbaren gewerblichen Hundehaltung nimmt Frau Kluwe in ihren Ausführungen u. a. Bezug auf den § 1 Abs. 2 Satz 2 der Hundesteuersatzung.

 

Herr Dr. Wegewitz verweist in der sich anschließenden Diskussion ergänzend auf den Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes.

 

Herr Dr. Wegewitz bittet Frau Kluwe um Prüfung der genannten Zahlen - Antragsteller, aktive Jäger, Mindereinnahmen -, da diese von einigen  Ausschussmitgliedern nicht nachvollzogen werden können.

 

In der weiteren Diskussion führt Frau Bartelt aus, dass unter bestimmten Bedingungen / Voraussetzungen Steuervergünstigungen erteilt werden und nennt die Punkte: „Jagd muss aktiv ausgeübt werden in Potsdam“ und  Hund muss geprüft sein“. Weiterhin bittet sie darum, dass Potsdam sich solidarisch mit dem Umland zeigt.

 

Herr Dörschel führt aus, dass Vorurteile gegen die Jagd sehr groß seien. Das sei sehr bedauerlich.

 

Frau Dr. Günther bittet kontrovers in die Diskussion zur Frage : „Muss man schießen oder nicht“ zu gehen. Hier sollte die Frage: „Wie wichtig ist der Abschuss?“ beantwortet werden.

 

Herr Anger bittet um Zurückstellung des Antrages. Die antragstellende Fraktion stellt ihren Antrag zurück.

 

Herr Dr. Wegewitz schließt den Tagesordnungspunkt.

 

Die vorliegende Drucksache wird zurückgestellt.

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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam dahingehend zu ändern, dass Jagdgebrauchshunde mit Brauchbarkeitsprüfung grundsätzlich von der Hundesteuer befreit sind. Unabhängig davon, wo der Jagdausübungsberechtigte mit ltigem Jagdschein die Jagd ausübt.

 

 

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Anlagen zur Vorlage