04.11.2020 - 8.12 Kosten einer einheitlichen Kitaelternbeitragsor...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Finanzen empfiehlt, dem Antrag in einer neuen Fassung zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, für die folgenden zwei Varianten möglicher Elternbeitragssätze das jeweilige jährliche Elternbeitragsaufkommen und die daraus resultierende Differenz zu ermitteln:

Variante 1: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von träger- bzw. einrichtungsbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen)

Variante 2: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung im Rahmen des nach Rechtsauffassung des MBJS Zulässigen (Orientierung am niedrigsten der trägerbezogenen Höchstelternbeiträge in der LHP)

Zusätzlich sollen die jeweils bestehenden rechtlichen Chancen und Risiken dargestellt werden.

 

Eine vergleichende Gegenüberstellung zu den Kosten der bis Ende Juli 2020 geltenden Elternbeitragsordnung soll die entstehenden Differenzkosten transparent machen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist den Stadtverordneten bis März 2021 vorzulegen.

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, dem Antrag in der vom Ausschuss für Finanzen empfohlenen neuen Fassung sowie folgenden Änderungen/Ergänzungen zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, r die folgenden Varianten möglicher Elternbeitragssätze das jeweilige jährliche Elternbeitragsaufkommen und die darauf resultierende Differenz zu ermitteln die Höhe der Elternbeiträge ermitteln zu lassen, die mit einer einheitlichen Elternbeitragsordnung ab August 2021 auf der Basis des rechtskonform maximal zu erhebenden einheitlichen Beitragssatzes jährlich erreicht werden würde. Auf dieser Grundlage ist die Höhe des so erforderlichen städtischen Zuschusses zu bestimmen:

 

Variante 1: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von träger- bzw. einrichtungsbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen).

 

Variante 2: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung im Rahmen des nach Rechtsauffassung des MBJS Zulässigen (Orientierung am niedrigsten der trägerbezogenen Höchstelternbeiträge in der LHP).

 

Variante 3: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, bei der jeder Träger die Elternbeitragstabelle nur soweit anwendet, wie sein Höchstbeitrag reicht. (Grundlage ist bis 31.07.2020 angewandte Elternbeitragsempfehlung, deren Tabelle dazu trägerspezifisch gekappt oder fortgeführt wird.)

 

Variante 4: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von trägerbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen), bei denen die Gebäude- und Grundstückskosten (§ 16 Abs. 3 KitaG) nicht Bestandteil der auf die Elternbeiträge umzulegenden Betriebskosten sind.

 

Variante 5: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, die nicht für die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger Anwendung findet, sodass nur die weit überwiegende Anzahl der übrigen Träger einheitliche Elternbeiträge erhebt. Die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger wenden Elternbeitragsordnungen mit ihrem jeweiligen Höchstbeitrag entsprechend Variante 1 an.

 

Zusätzlich sollen die jeweils bestehenden rechtlichen Chancen und Risiken dargestellt werden.

 

Eine vergleichende Gegenüberstellung zu den Kosten der jährlichen Elternbeitragsaufkommen mit der bis Ende Juli 2020 geltenden Elternbeitragsordnung soll die der Stadt entstehenden Differenzkosten transparent machen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist den Stadtverordneten bis Dezember 2020 rz 2021 vorzulegen.

 

Abstimmung:

Die vom Jugendhilfeausschuss empfohlenen Änderungen/Ergänzungen werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Anschließend wird der so geänderte Antrag zur Abstimmung gestellt:

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, r die folgenden Varianten möglicher Elternbeitragssätze das jeweilige jährliche Elternbeitragsaufkommen und die darauf resultierende Differenz zu ermitteln:

 

Variante 1: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von trägerbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen).

 

Variante 2: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung im Rahmen des nach Rechtsauffassung des MBJS Zulässigen (Orientierung am niedrigsten der trägerbezogenen Höchstelternbeiträge in der LHP).

 

Variante 3: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, bei der jeder Träger die Elternbeitragstabelle nur soweit anwendet, wie sein Höchstbeitrag reicht. (Grundlage ist bis 31.07.2020 angewandte Elternbeitragsempfehlung, deren Tabelle dazu trägerspezifisch gekappt oder fortgeführt wird.)

 

Variante 4: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle von trägerbezogenen Elternbeitragsordnungen (wie vom Land nach § 17 KitaG vorgesehen), bei denen die Gebäude- und Grundstückskosten (§ 16 Abs. 3 KitaG) nicht Bestandteil der auf die Elternbeiträge umzulegenden Betriebskosten sind.

 

Variante 5: Bestimmung des jährlichen Elternbeitragsaufkommens im Falle einer einheitlichen Elternbeitragsordnung, die nicht für die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger Anwendung findet, sodass nur die weit überwiegende Anzahl der übrigen Träger einheitliche Elternbeiträge erhebt. Die im Höchstbeitrag stark nach unten abweichenden Träger wenden Elternbeitragsordnungen mit ihrem jeweiligen Höchstbeitrag entsprechend Variante 1 an.

 

Zusätzlich sollen die jeweils bestehenden rechtlichen Chancen und Risiken dargestellt werden.

 

Eine vergleichende Gegenüberstellung der jährlichen Elternbeitragsaufkommen mit der bis Ende Juli 2020 geltenden Elternbeitragsordnung soll die der Stadt entstehenden Differenzkosten transparent machen.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist den Stadtverordneten bis rz 2021 vorzulegen.

 

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