16.09.2020 - 8.8 Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung ge...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Die Ausschüsse r Gesundheit, Soziales, Wohnen und Inklusion und r Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfehlen, dem Antrag zuzustimmen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

  1. Für das in Anlage 1 besonders gekennzeichnete Untersuchungsgebiet wird eine Soziale Erhaltungssatzung gemäß §172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufgestellt.

Das von dem Aufstellungsbeschluss betroffene Untersuchungsgebiet ist in einem Übersichtsplan als Anlage dargestellt. Die Anlage 1 „Übersichtsplan–stlich des Hauptbahnhofs“ ist Bestandteil des Aufstellungsbeschlusses.

  1. Die Zurückstellung von Baugesuchen gem. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB soll von der Stadtverwaltung insbesondere bei Vorhaben geprüft werden, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:

 

  • Einbau eines zweiten Bades oder einer zweiten Dusche.
  • Grundrissänderungen, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern beinhalten.
  • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen, auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (zum Beispiel Dachgeschoss-Maisonetteeinheit).
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der EnEV an bestehende Gebäude und Anlagen hinausgehen.
  • Schaffung von Balkonen, Loggien, Terrassen und Wintergärten.
  • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, zum Beispiel Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Einbau eines Innenkamins, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, bodentiefe Fenster.
  • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen.
  • Abriss von Wohngebäuden oder einzelnen Wohneinheiten.
  • Die Nutzungsänderung von Wohnraum in Gewerbe.

 

  1. Die Oberbürgermeister wird beauftragt, spätestens zur Stadtverordnetenversammlung im November 2020 für das Untersuchungsgebiet im Ergebnis der Detailuntersuchung zum Einsatz von Sozialen Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB entsprechende rechtssichere Satzungsentwurf zum Beschluss vorzulegen.

Im Rahmen der Satzung sind die endgültigen Gebietsabgrenzungen vorzunehmen, da               das Unter­suchungsgebiet der Voruntersuchung auf der räumlichen Ebene statistischer               Bezirke lief, es jetzt aber um die Abbildung               konkreter Siedlungsstrukturen geht.

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen