16.09.2020 - 17 Übernahme der durch die Einführung des TVöD bed...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Zusätze:
- Fraktionen DIE LINKE, SPD, Bündnis90/Die Grünen, DIE aNDERE
- Datum:
- Mi., 16.09.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Antrag wird namens der Fraktionen DIE LINKE, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE aNDERE vom Stadtverordneten Wollenberg eingebracht.
Nach kontroverser Diskussion
Antrag zur Geschäftsordnung:
Der Stadtverordnete Wollenberg beantragt namens der Fraktion DIE LINKE die namentliche Abstimmung.
Der Stadtverordnete Teuteberg, Fraktion der Freien Demokraten, beantragt die getrennte Abstimmung des 1. Satzes bis „…. abwenden. …“
Der Stadtverordnete Wollenberg, Fraktion DIE LINKE, beantragt darüber hinaus, auch für den 2. Teil des Beschlusstextes die namentliche Abstimmung.
Ergänzungsantrag:
Der Stadtverordnete Finken bringt namens der Fraktion CDU folgenden Ergänzungsantrag ein:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Sollte sich durch die Einführung des TVöD im Klinikum „Ernst von Bergmann“ und seinen Töchtern gemäß SVV-Beschluss 20/SVV/0433 trotz Nutzung aller eigenen wirtschaftlichen Möglichkeiten ein negatives Jahresergebnis abzeichnen, werden aus dem städtischen Haushalt Mittel aufgebracht, die dieses, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich erforderlich, abwenden.
…
Abstimmung:
Die o.g. Ergänzung wird
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
Anschließend wird über den Antrag getrennt sowie namentlich abgestimmt:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Sollte sich durch die Einführung des TVöD im Klinikum „Ernst von Bergmann“ und seinen Töchtern gemäß SVV-Beschluss 20/SVV/0433 ein negatives Jahresergebnis abzeichnen, werden aus dem städtischen Haushalt Mittel aufgebracht, die dieses, soweit rechtlich zulässig und wirtschaftlich erforderlich, abwenden.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, hierzu bis zum 30.09.2020 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der BbgKVerf zu prüfen und die erforderliche Abstimmung mit der Kommunalaufsicht vorzunehmen. Er wird ferner beauftragt, daran anschließend die notwendigen beihilferechtlichen Schritte nach dem EU-Recht einzuleiten. Des Weiteren hat der Oberbürgermeister die entsprechenden Vorkehrungen in der Haushaltsplanung zu treffen.
Der Oberbürgermeister wird im November 2020 über den Stand der Umsetzung im Hauptausschuss berichten.
Zur Feststellung der jährlich jeweils notwendigen Zuschusshöhe ist ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.
Anlagen
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