17.11.2020 - 6.6 Richtlinie für Zuwendungen zur Förderung der Or...

Beschluss:
abgelehnt
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Herr Menzel bringt den Antrag ein. Frau Malik spricht sich dagegen aus. Sie legt den Werdegang zur Erarbeitung der Zuwendungsrichtlinie mit Ortsvorstehern/Ortsvorsteherinnen, dem Büro der Stadtverordnetenversammlung sowie dem Bereich Recht dar (vgl. DS 116/SVV/0512). Nach langem Ringen seien die Formalien erleichtert und das Antragsformular verschlankt worden. Wenn nun dem Antrag von Herrn Menzel gefolgt werde, beträfe das alle Ortsbeiräte und die Vereine stellen keine Antge mehr. Es schließt sich eine rege Diskussion an, woraufhin sich Herr Sträter zur Geschäftsordnung meldet und um sofortige Abstimmung bittet.

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Beschlussvorschlag:

Der Ortsbeiratge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird gebeten, die Richtlinie zur Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf zu überarbeiten und ggf. zu ergänzen.

 

Das Verfahren und die Grundsätze der Bewilligung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Landeshauptstadt Potsdam soll künftig auch für die Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gelten! Sinnvolle Querverweise auf die Richtlinie zur Bewilligung und Steuerung von Zuwendungen in der Landeshauptstadt Potsdam sind daher in der Richtlinie zur Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf aufzunehmen.

 

So sollte z. B. eine Vollfinanzierung entsprechend der einschlägigen Verwaltungsrichtlinie grundsätzlich nicht möglich sein, Ausnahme herausragende Bedeutung und Vorliegen besonderer bedeutsamer Gründe. 

Die Zuwendungsgewährung darf nicht willkürlich geschehen, der Gleichheitsgrundsatz ist zu beachten. Die Gründe der Förderung sowie der Mehrwert sind klar und transparent dazustellen.

Anderen Finanzierungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Potsdam oder dem Land Brandenburg sind nachvollziehbar und prüffähig durch den Antragsteller darzulegen bzw. auszuschließen. 

 

gliche Befangenheitsgründe bzw. Merkmale, die ein Mitwirkungsverbot begründen könnten, sind im Hinblick auf den dörflichen Charakter möglichst klar von Seiten der Verwaltung zu beschreiben.

 

Das Büro der Stadtverordnetenversammlung stellt die Richtlinie zur Förderung der Ortsteile über Sachaufwendungen gemäß § 46 Abs. 4 BbgKVerf für jedermann lesbar ins Netz. Das Büro der Stadtverordnetenversammlung erarbeitet eine Checkliste, welche der Punkte durch die Sachbearbeitung sachlich und inhaltlich vom Antragsteller nachgewiesen und durch die Sachbearbeitung im Büro der Stadtverordnetenversammlung geprüft werden.

 

Die Ortsbeiräte erhalten vor ihrer Abstimmung mit der Drucksache einen entsprechenden Kontrollbogen des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit 5 Nein-Stimmen abgelehnt,

bei 2 Ja-Stimmen.