11.08.2020 - 6 Stellungnahme zum Verfahren bei Einwohnerversam...

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Herr Jetschmanegg hält fest, dass gem. § 4 c) der Hauptsatzung die zweiwöchige Bekanntmachungsfrist für Einwohnerversammlungen klar und unmissverständlich geregelt sei.

 

Herr Kärsten vermutet, dass es Herrn Menzel vielmehr um jenen Zeitraum gehe, der zwischen der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung (§ 4 a) Hauptsatzung) und der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Gegenstand der Einwohnerversammlung (§ 4 c) Hauptsatzung) liegt. Jener Zeitraum jedoch, ist gesetzlich unbestimmt. Herrn Menzel fehle damit die gesetzliche Grundlage, um die Verwaltung zu rügen.

 

Auf Nachfrage von Frau Laabs kann Herr Jetschmanegg bestätigen, dass der Beschwerdeinhalt von Herrn Menzel bisher einmalig sei.

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