05.05.2021 - 6.1 Änderung der Stellplatzsatzung

Beschluss:
abgelehnt
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Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität empfiehlt, dem Antrag in folgender neuen Fassung vom 11.12.2020 einschlilich Änderungen/Ergänzungen im 1. Satz zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung derdie Stellplatzsatzung dahingehend vorzulegen zu ändern, dass die Möglichkeit der Reduktion von notwendigen Stellplätzen gestärkt wird. Dabei sollen Bauherren mit einem geeigneten qualifizierten Mobilitätskonzept nachweisen können, wie die Anzahl notwendiger Stellplätze auf null reduziert werden kann. Dabei sollen vornehmlich Maßnahmen zum Einsatz kommen, die vom Bauherrn finanziert werden.

 

Der Ausschuss für Gesundheit, Soziales, Wohnen und Inklusion empfiehlt, den Antrag abzulehnen.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfiehlt, dem Antrag in folgender neuen Fassung vom 11.12.2020 einschließlich der Änderungen/Ergänzungen aus dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität sowie einer Ergänzung im 2. Satz zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung derdie Stellplatzsatzung dahingehend vorzulegen zu ändern, dass die Möglichkeit der Reduktion von notwendigen Stellplätzen gestärkt wird. Dabei sollen Bauherren mit einem geeigneten qualifizierten Mobilitätskonzept nachweisen können, wie die Anzahl notwendiger Stellplätze grundstücksbezogen bis auf null reduziert werden kann. Dabei sollen vornehmlich Maßnahmen zum Einsatz kommen, die vom Bauherrn finanziert werden.

 

Abstimmung:

Die vom Ausschuss r Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfohlenen Änderungen/Ergänzungen werden

 

mit 24-Nein Stimmen abgelehnt,

bei 17 Ja-Stimmen.

 

Anschließend wird der Antrag zur Abstimmung gestellt:

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Stellplatzsatzung dahingehend ändern zu lassen, dass für Wohngebäude keine Mindestanzahl von KFZ-Stellplätzen vorgeschrieben wird. Nach dem Vorbild der Hamburger Bauordnung (HbauO) ist in §3 hinter (1) folgender Abschnitt (1a) einzufügen: „Die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge gilt abweichend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Bei Wohnungen oder Wohnheimen entscheiden die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang, wobei sie neben dem Stellplatzbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner, den örtlichen Verkehrsverhältnissen, der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr insbesondere die Belange von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen sollen.“ Die Richtzahlen für Fahrradstellplätze in Anlage 2, Spalte 4 sind wie folgt anzupassen: Unter Punkt 1 (Wohngebäude) ist 1 Fahrradstellplatz pro Wohnung mit bis zu 50 m² Wohnfläche bereitzustellen; für jede Wohnung zwischen 50 und 100 m² sind 2 Stellplätze, und für jede Wohnung mit mehr als 100 m² sind 3 Stellplätze einzurichten.  Weiterhin ist in Spalte 4 die Zahl 15 unter der lfd. Nr. 1.2 und die Zahl 1 unter der lfd. Nr. 1.3 einzutragen.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

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Anlagen zur Vorlage