12.01.2021 - 2 Feststellung der Anwesenheit sowie der ordnungs...

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Frau Dr. Rünger stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit mit 7 stimmberechtigten anwesenden Ausschussmitgliedern fest.

 

Zur öffentlichen Niederschrift vom 10.11.2020 gibt es keine Hinweise. Die Niederschrift wird mit 6 Ja-Stimmen bei einer Stimmenthaltung bestätigt.

 

Zur vorliegenden Tagesordnung gibt es ebenfalls keine Hinweise. Sie wird einstimmig bestätigt.

 

Um eine Regelung zu treffen, in welchem Umfang im Ausschuss für Partizipation, Transparenz und Digitalisierung von den alternativen Sitzungsformaten der Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung - BbgKomNotV) gebrauch gemacht werden soll, verließt Frau Dr. Rünger den folgenden Beschlussvorschlag:

 

 

Der Ausschuss für Partizipation, Transparenz und Digitalisierung beschließt:

 

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Sitzungen des Ausschusses für Partizipation, Transparenz und Digitalisierung werden gemäß der Verordnung zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der kommunalen Organe in außergewöhnlicher Notlage (Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung - BbgKomNotV) folgende Regelungen getroffen:

 

Aufgrund der aktuellen Pandemielage sieht es der Ausschuss für Partizipation, Transparenz und Digitalisierung als erforderlich an, die nachfolgenden in der BbgKomNotV bestimmten Abweichungen für die heutige sowie künftigen Sitzungen des Ausschusses für Partizipation, Transparenz und Digitalisierung anzuwenden.

 

Sitzungen werden als Präsenzsitzung oder Videositzung durchgeführt. Beschlüsse über Beratungsgegenstände, welche in dem Verfahren § 6 BbgKomNotV (Videositzung) behandelt wurden oder bei denen im Rahmen einer Sitzung auf eine Vorberatung verzichtet wurde, können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 8 BbgKomNotV) gefasst werden.

 

Im Rahmen der Abweichungen ist der Grundsatz der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 9 BbgNotKomV zu beachten.

 

Vor jeder Sitzung obliegt der/dem Ausschussvorsitzenden im Einzelfall die Entscheidung, von welcher Form sie/er tatsächlich Gebrauch machen wird. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.

 

Diese Regelung behält ihre Wirksamkeit, bis der Inzidenzwert unter 50 sinkt, längstens jedoch bis zum Außerkrafttreten der BbgKomNotV.

 

Da es keinen Redebedarf zu diesem Vorschlag gibt, wird er anschließend zur Abstimmung gestellt.

 

Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen.

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Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=11492&TOLFDNR=136804&selfaction=print