25.02.2021 - 3.2 Förderung von Prozessen der Bauleitplanung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Holtkamp (Bereich Verbindliche Bauleitplanung) bringt die Vorlage ein und erläutert das geplante Vorgehen anhand einer Präsentation, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

Sie informiert über den Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aus dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 19.1.2021, der sich in dem Votum des Ausschusses in Ziffer 2 wiederfindet:

 

  1. Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

Vor der Aufstellung eines Bauleitplans, mit der Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie vor der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung bzw. die Auswirkungen der Beteiligungen zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).“

 

 

Herr Rubelt bekräftigt die Vorlage als Instrument künftiger Beschleunigung von Prozessen der Bauleitplanung und betont, dass mit diesem Vorgehen den Stadtverordneten keinerlei Rechte entzogen werden. Er bittet um ein positives Votum.

 

 

Frau Lange bringt den Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.1.2021 ein.

Die Neureglung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung soll nach 2 Jahren evaluiert werden. Im SBWL ist entsprechend zu berichten.“

 

 

Frau Lange bringt einen weiteren Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE (vom 18.2.2021) ein.

 

Der Antragstext der DS 20/SVV/1267 möge in Punkt 1 wie folgt ergänzt werden:

 

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

 

  1. In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes. Der Aufstellungsbeschluss ist davon ausgenommen. Zur Beschleunigung der Prozesse der Bauleitplanung soll statt der bisherigen Konsens-überweisung der Stadtverordnetenversammlung in den die Fachausschüsse SBWL und KUM regelhaft eine Vorabbefassung in den entsprechenden Fachausschüssen vor Beschlussfassung durchgeführt werden.

 

 

Herr Raschke bringt den Änderungsantrag der Fraktion DIE aNDERE ein:

Die Stadtverordnetenversammlung möge die Ds 20/SVV/1267 in der folgenden Fassung beschließen:

 

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

 

  1. In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.

 

  1. Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes sowie dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung)

 

  1. Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.Die Erwartung einer kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.

 

  1. Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

  1. Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage aktualisierte Fassung vom 9.2.2021).

 

Der Prozess der Neuregelung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung ist fortlaufend zu evaluieren.“

 

Herr Raschke regt außerdem an, um die Abläufe zu beschleunigen, die Einbringung von Vorlagen in der Stadtverordnetenversammlung einzusparen und damit direkt in die zuständigen Ausschüsse zu gehen.

 

 

Herr Rubelt geht auf den Vorschlag ein und erläutert, dass dieses Vorgehen im Land Brandenburg kommunalverfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Bei Vorlagen mit Konfliktpotentialnne jederzeit der gewohnte Weg gegangen werden. Wohingegen man bei Vorlagen mit Konfliktfreiheit Zeit sparen kann, indem man das vorgeschlagene Vorgehen anwendet. Die vorgetragenen Änderungsanträge gingen an diesem Ziel vorbei.

 

 

Frau Holtkamp ergänzt für die Verwaltung, dass der Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 19.1.2021 unterstützt werde, dem Ergänzungsantrag vom 18.2.2021 sollte hingegen nicht gefolgt werden.

 

 

Herr Heuer wie auch Herr Dörschel verweisen auf den Beschluss des Hauptausschusses vom 10.2.2021, der der Vorlage in der folgenden Fassung zugestimmt hat:

 

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

  1.        In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.
  2.        Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

Vor der Aufstellung eines Bauleitplans, mit der Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie vor der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung bzw. die Auswirkungen der Beteiligungen zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

  1.        Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.

Die Erwartung einer kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.

  1.        Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein. 
  1.        Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage aktualisierte Fassung vom 9.2.2021). 

Der Prozess der Neuregelung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung ist fortlaufend zu evaluieren.

Ein erster Zwischenbericht ist im SBWL-Ausschuss in 2 Jahren schriftlich vorzulegen.

 

 

Herr Wilke plädiert dafür, die Vorlage zu vertagen, um sich nochmals mit ihr auseinandersetzen zu können.

 

 

Der Vorsitzende stellt den Änderungsantrag der Fraktion DIE aNDERE zur Abstimmung:

 

Abstimmungsergebnis: mit 4:4:1 abgelehnt.

 

 

Der Vorsitzende stellt den Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 18.2.2021 zur Abstimmung:

 

Abstimmungsergebnis: mit 4:4:1 abgelehnt.

 

 

Der Vorsitzende stellt die geänderte Vorlage (Fassung aus dem Hauptausschuss vom 10.2.2021) zur Abstimmung.

 

 

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Der Ausschuss für Klima, Umwelt und Mobilität empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

 

Zur Förderung von Prozessen der Bauleitplanung durch die Stadtverordnetenversammlung werden folgende Festlegungen getroffen:

 

  1. In Planungsschritten, in denen nach den Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) keine Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erforderlich ist, wird im Regelfall keine Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung erstellt, sondern es erfolgt eine Berichterstattung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes.

 

  1. Vor Durchführung des jeweiligen Verfahrensschritts zur Aufstellung eines Bauleitplans oder zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) bzw. § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

 

Vor der Aufstellung eines Bauleitplans, mit der Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsverfahren sowie vor der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ist dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes eine schriftliche Information über die konkrete Planung bzw. die Auswirkungen der Beteiligungen zur Herbeiführung eines entsprechenden Votums vorzulegen (zu den Inhalten dieser schriftlichen Information und den dazugehörigen Abläufen s. Begründung).

 

  1. Wird zu einer konkreten Planung eine kontroverse inhaltliche Diskussion erwartet, ist jedoch weiterhin der Stadtverordnetenversammlung anhand von grundsätzlichen Planungsalternativen eine Beschlussvorlage zur Leitentscheidung zu unterbreiten. Diese Leitentscheidung soll nicht mit der Vorlage zu einem Auslegungsbeschluss kombiniert werden.

 

Die Erwartung einer kontroversen inhaltlichen Diskussion wird auch dann angenommen, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses das feststellen.

 

  1. Die Einbindung der jeweiligen Ortsbeiräte in Verfahren der Bauleitplanung soll durch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorentwurf im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung intensiviert werden. Die Aufbereitung der Stellungnahme des jeweiligen Ortsbeirats soll Gegenstand der Beratung im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes im Rahmen der unter Position 2 dargestellten Vorgehensweise sein.

 

  1. Die unter Position 2 bezeichnete schriftliche Information soll mit der anliegend beigefügten Vorlage erstellt werden, die Dokumentation des Willensbildungsprozesses soll mit dem hier ebenfalls enthaltenen Dokument im Ratsinformationssystem erfolgen (s. Anlage aktualisierte Fassung vom 9.2.2021).

 

Der Prozess der Neuregelung des Verwaltungsablaufs und die damit verbundene neue Regel-Situation für die politischen Beratungsprozesse und Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung in die Beschlussfassung zur Bauleitplanung ist fortlaufend zu evaluieren.

 

Ein erster Zwischenbericht ist im SBWL-Ausschuss in 2 Jahren schriftlich vorzulegen.

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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