22.04.2021 - 8.2 Rückwirkende Zahlung von Mitteln aus dem Bildun...

Beschluss:
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Zurückstellung vom 18.03.2021

 

Frau Kitzmann erläutert, dass der Eingang des Antrags auf Bildungs- und Teilhabeleistungen im Fachbereich für Soziales und Inklusion ausschlaggebend sei, ob die Leistungsberechtigten rückwirkende Zahlungen erhalten können oder nicht.

 

BuT-Leistungen werden rückwirkend bewilligt, wenn eine verspätete Bewilligung des Wohngeldes bzw. des Kinderzuschlags und somit kein eigenes Verschulden vorlag, d.h. die Leistungen BuT konnten nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht werden.  

 

Anders verhält es sich dagegen, wenn durch den Antragsteller die Sach- oder Dienstleistung bezahlt und zu einem viel späteren Zeitraum BuT beantragt wird, obwohl der Bewilligungsbescheid für Wohngeld oder Kinderzuschlag rechtzeitig vorlag (Anhang 4).

 

Sie verweist weiterhin darauf, dass der im Ausschuss vorgebrachte Fall im Fachbereich erneut überprüft wurde.

 

Eine statistische Auswertung nach Altersklassen der Kinder, welche Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten, wird der Niederschrift angefügt (Anhang 5). Diese Auswertung wurde als Vergleich für 2019 und 2020 erstellt.

 

Momentan werde im Fachbereich für Soziales und Inklusion überprüft und sichergestellt, dass der Zugang zu Anträgen und die Antragsstellung unkompliziert und niederschwellig erfolgen könne. Jeder, der Wohngeld oder Kinderzuschlag erhält, bekommt auch explizite Informationen zum Antragsverfahren von BuT-Leistungen. Man wolle trotzdem ab sofort noch mehr dafür werben und für mehr Transparenz sorgen (über Träger, Anbieter, Jobcenter, etc.).

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Durch Verwaltungshandeln erledigt.

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Anlagen