18.05.2021 - 5.4 Bekanntgabe der Zahlen der Wiederholerinnen und...

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Herr Dörnbrack vom Staatlichen Schulamt Brandenburg an der Havel führt aus, dass es derzeitig keine Statistik oder Abfragen dazu geben würde. Es gebe die Verordnung zur Ergänzung schulrechtlicher Vorschriften zur Sicherstellung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in den schulischen Bildungsgängen bei besonderen Einschränkungen (Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung - BiGEV). Gemäß der Verordnung zur Ergänzung schulrechtlicher Vorschriften zur Sicherstellung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in den schulischen Bildungsgängen bei besonderen Einschränkungen (Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung - BiGEV)nnten Schülerinnen und Schüler das Schuljahr freiwillig wiederholen, um für das Übergangsverfahren ihre Noten zu verbessern. Es gebe kaum Kapazitäten für Wiederholerinnen und Wiederholer von Jahrgangsstufen in der Landeshauptstadt Potsdam. Anträge zur Wiederholung würden geprüft werden, dabei sei es das Ziel, dass die Schülerinnen und Schüler an der bisherigen Schule versorgt werden. Mit einer Überarbeitung der Verordnung zur Ergänzung schulrechtlicher Vorschriften zur Sicherstellung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in den schulischen Bildungsgängen bei besonderen Einschränkungen (Bildungsgänge-Ergänzungsverordnung - BiGEV) sei zu rechnen. Plätze müssten zur Verfügung stehen.

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