17.06.2021 - 7 Bericht des Kita-Elternbeirates

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Herr Witzsche berichtet, dass eine Beiratssitzung im letzten Monat nicht stattgefunden habe, die nächste auf kommenden Dienstag terminiert sei. Im Vorstand beschäftigen sie sich weiter intensiv mit verschiedenen Themen, die zum Teil heute auch auf der Tagesordnung stehen und besprochen werden. Daher - und da sich die meisten Themen auch in den Berichten der letzten JHA-Sitzungen wiederfinden - wird auf eine umfängliche Abbildung verzichtet. Die wichtigsten Themen sind aktuell dabei:

 

- Versorgung der Hortkinder mit Mittagessen (20/SVV/0189)

- Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung bei erneuter Elternzeit (20/SVV/0947)

- Kosten einer einheitlichen Kitaelternbeitragsordnung 2021

- Vorgaben für Elternbeitragsordnungen in der Landeshauptstadt

- Trägerbezogene Elternbeitragsordnungen seit 2020

 

Umgang mit der KitaBBV (Kita-Beitragsbefreiungsverordnung)

 

Der Elternbeirat beschäftigt sich unabhängig von der beantragten Akteneinsicht aktuell sehr intensiv mit den ihm vorliegenden trägerbezogenen Elternbeitragsordnungen. Dabei ist aufgefallen, dass mehrere Träger die seit August 2019 geltende Zumutbarkeitsgrenze von 20.000 € netto Haushaltseinkommen in ihren Tabellen nicht korrekt berücksichtigen.

 

Die Problematik liegt hier wie so oft im Detail des Gesetzes bzw. in diesem Fall im Detail der

Verordnung. Im reinen Verordnungstext ist nur ein Netto-Betrag genannt, viele Träger berechnen ihre Elternbeiträge der Einfachheit aber auf Grundlage der Brutto-Einkommen unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von meist 25%. Das dabei errechnete Einkommen wird als bereinigtes Brutto bezeichnet, was wiederum aus einer Vielzahl von Gründen nicht mit reinem Netto gleichzusetzen ist.

 

Der Gesetzgeber hat sowohl in der Anlage 1 zur Verordnung als auch in “Hinweisen für Fachleute zur Umsetzung der KitaBBV” dargelegt, dass sich als adäquater Brutto-Wert für den in der Verordnung genannten Netto-Betrag 29.000 € ansetzen lassen. Die in der Anlage 1 der KitaBBV aufgeführte Beispielrechnung kann “zur Verfahrenserleichterung” und “ohne umfangreichere Prüfung”r die Ermittlung des Brutto-Einkommens berücksichtigt werden. Daraus resultiert, dass Familien erst ab einem Bruttoeinkommen von 29.000 € oder mehr Elternbeiträge zuzumuten sind.

 

Dennoch werden in Beitragsordnungen Eltern bereits ab einem Brutto-Einkommen von 26.667 € zur Zahlung von Elternbeiträgen verpflichtet. Laut Aussage eines der betroffenen Träger hat die Stadt eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Werte vorgenommen und die entsprechende Beitragstabelle für rechtsgültig erklärt. Dies jedoch widerspricht nach Ansicht des Elternbeirats der Rechtslage.

 

Neben der erforderlichen Positionierung der LHP zu den Gründen, weshalb aus ihrer Sicht eine Belastung von Familien mit einem Brutto-Einkommen von knapp 27.000 € zulässig sein soll, zeigt die Problematik einmal mehr, dass es einheitliche Regelungen, Vorgaben und Empfehlungen für die Erstellung trägerbezogener Elternbeitragsordnungen braucht.

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