17.06.2021 - 4.2 Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung bei ern...

Reduzieren

Frau Elsaßer berichtet den aktuellen Sachstand zum Beschluss der Drucksachen Nr. 20/SVV/0947 (Anhang 2).

 

Man habe den Sachverhalt und das Kitagesetz gemeinsam in der AG 78 Kita am 17.06.2021 und mit dem KKEB besprochen, um ggf. eine Lücke zu finden. Doch auch eine nicht abschließende Aufzählung in KitaG schließt das Erfordernis der Prüfung dieser Einzelfälle bezogen auf ggf. erforderliche längere Betreuungszeiten nicht aus. Zu prüfen ist dem Gesetz nach, ob die veränderten Bedingungen den erhöhten Bedarf im Einzelfall rechtfertigen.  Auch das Einholen anderer Rechtsexpertisen führte zu dem Schluss, dass stets der Einzelfall zu prüfen sei und eine pauschale Bestätigung für alle „betroffenen“ Kinder nicht rechtskonform wäre.

 

Der Antrag bzw. ggf. der Nachweis für die Feststellung des Rechtsanspruchs wird in der Form modifiziert, dass die Elternzeit als ein Kriterium gesondert auszuweisen und mit einem Begründungsfeld zur Darlegung einer Stellungnahme der individuellen familiären Situation aufnehmen, zu versehen ist. Weiterhin werde man im Rahmen der Information und Beratung von Eltern explizit auf diesen Sachstand hinweisen und die Rechtslage inkl. der Möglichkeiten besprechen. Weiterhin wird aktuell an einem unterstützenden Medium gearbeitet und die Erweiterung des Merkblatts soll auf dieses Thema aufmerksam machen.

 

Sofern der Vorschlag der Weiterführung der bisher bewilligten Betreuungszeiten von 8 Stunden für 8 Wochen und ggf. auch 12 Wochen nach der Geburt vertreten werden kann, wäre die Umsetzung (sofern Eltern im Sinne des gemeinsamen Ankommens der Familie das wünschen) hilfreich.

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen