31.08.2021 - 4.6 Änderung der Kinderspielplatzsatzung der LHP

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Lesniak (Bereich Grünflächen) bringt die Vorlage anhand einer Präsentation ein. Grundlage für die Überarbeitung der Kinderspielplatzsatzung war die Änderung der Brandenburgischen Bauordnung im Jahr 2016 sowie der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus dem Jahr 2017.

Mit dieser Überarbeitung wird sichergestellt, dass die neue Brandenburgische Bauordnung als Ermächtigungsgrundlage auf die vorliegende Ortssatzung in vollem Umfang Anwendung findet. Dies hat u.a. zur Folge, dass die Pflicht zu Herstellung von Spielplätzen bereits bei einem Bauvorhaben ab 3 Wohnungen besteht. Gleichzeitig wird dem Bauherrn/der Bauherrin aber auch die Möglichkeit der Ablöse dieser Verpflichtung durch die Zahlung eines Geldbetrages eingeräumt. Die Entscheidung obliegt jedoch der Stadt. Die hierfür eingenommenen Beträge sind durch die LHP für den Bau sowie die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Darüber hinaus wird den aktuellen Gegebenheiten Rechnung getragen und für alle diejenigen Kinder und Jugendlichen, die in Begleitung der Kinder und Jugendlichen der Bezugswohnungen den Spielplatz gemeinsam nutzen wollen, die uneingeschränkte Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der auf Basis dieser Satzung errichteten Spielflächen ermöglicht.

 

 

Herr Heuer verweist nochmals auf die Historie zur Änderung der Kinderspielplatzsatzung. Mit der hier vorliegenden könne die Sperrung von privaten Spielplätzen weitestgehend reduziert werden.

 

 

Herr Pahnhenrich bittet zu Protokoll zu nehmen, dass nach seiner Überzeugung § 4 (3) der Kinderspielplatzsatzung nicht mit dem Regelungszweck des § 87 (3) Nr. 2 der BbgBO vereinbar und daher unzulässig ist. Er führt dazu aus, dass die BbgBO die Gemeinden ermächtigt, örtliche Bauvorschriften zu erlassen und auch „bauliche“ Anforderungen an Kinderspielplätze zu stellen. So kann sie bauliche Anforderungen für den Zugang und die sichere Benutzbarkeit der Kinderspielplätze festsetzen, z.B. an die Breite, die Neigung oder Rutschfestigkeit des Belages. Zu einer personenbezogenen Zugangsregelung ermächtigt die BbgBO jedoch nicht. Dieses wäre auch ein Eingriff in die Privatautonomie nach Art. 1 und 2 GG.

 

 

Herr Dr. Zöller bringt für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Ergänzungsantrag (gleichlautend dem Votum aus dem Ortsteil Fahrland) ein und begründet ihn:

In § 6 wird folgender Absatz 5 eingefügt.

Die nicht überbauten Flächen der Kinderspielplätze sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Ziel der Begrünung soll eine ausreichende Beschattung des jeweiligen Kinderspielplatzes durch Bäume und Sträucher sein.“

 

 

Frau Dr. Günther stellt folgende Änderungsanträge:

 

a)      In Ausnahmefällen kann Schatten durch bauliche Einrichtungen geschaffen werden.

 

b)      Kinderspielplätze sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen, zugänglich sind.

 

 

Frau Hüneke äert zu den Anträgen von Frau Dr. Günther, dass sie sich im Antrag b) eine Einfügung „wenn möglich“ vorstellen könnte.

Den Antrag a) lehnt sie mit Verweis auf den Ergänzungsantrag ihrer Fraktion ab, da eine Verschattung mit Natur erfolgen müsse. Frau Hüneke bittet um eine alternative Abstimmung, da beide Anträge deutlich anderslautend sind.

 

 

 

Nach der sich anschließenden kontroversen Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende die vorliegenden Voten aus den Ortsbeiräten bzw. die Änderungsanträge zur Abstimmung:

 

 

Aus dem OBR Groß Glienicke vom 15.6.21 Zustimmung mit Ergänzung zu § 8 Abs.1 der Satzung:

Vor dem Angebot eines Kinderspielplatzablösevertrages an den Bauherrn sind die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sowie ggf. der Ortsbeirat eines betroffenen Ortsteils darüber zu informieren, sodass sie innerhalb einer gesetzten Frist die glichkeit zur Stellungnahme haben, die dann bei der Entscheidung der Verwaltung abgewogen werden sollte.“

 

Abstimmungsergebnis: 0/7/1 damit abgelehnt

 

 

Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90 / _Die Grünen sowie Empfehlung aus dem OBR Fahrland 19.5.

 

In § 6 wird folgender Absatz 5 eingefügt.

Die nicht überbauten Flächen der Kinderspielplätze sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.

Ziel der Begrünung soll eine ausreichende Beschattung des Kinderspielplatzes durch Bäume und Sträucher sein.

 

Abstimmungsergebnis: 8/0/1

 

 

Änderungsantrag von Frau Dr. Günther

 

In Ausnahmefällen kann Schatten durch bauliche Einrichtungen geschaffen werden.

 

Abstimmungsergebnis: 2/6/1 damit abgelehnt.

 

 

Den weiteren Änderungsantrag „Kinderspielplätze sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar, ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsflächen, zugänglich sind.“ zieht Frau Dr. Günther nach kurzer Verständigung zurück.

 

 

Der Ausschussvorsitzende stellt die geänderte Vorlage zur Abstimmung:

 

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

 

Änderung der Kinderspielplatzsatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der Fassung gemäß Anlage 2 auf Grundlage § 87 Abs. 3 Nr. 1-4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

 

Mit folgender Ergänzung:

In § 6 wird folgender Absatz 5 eingefügt.

Die nicht überbauten Flächen der Kinderspielplätze sind wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen.

Ziel der Begrünung soll eine ausreichende Beschattung des Kinderspielplatzes durch Bäume und Sträucher sein.

 

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Abstimmungsergebnis:

Einstimmig angenommen.

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Anlagen zur Vorlage