01.10.2003 - 6.10 Rechtsgutachten zur Sozialplanrichtlinie in San...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.10
- Zusätze:
- Fraktion Grüne/B90
- Datum:
- Mi., 01.10.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:05
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Die
Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Gesundheit und Soziales
sowie für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz haben der Vorlage
einschließlich dem Ergänzungsantrag der Fraktion >Die Andere< zugestimmt,
der den Wortlaut hat:.
Der Antrag wird durch die folgende Einfügung nach
Satz 1 ergänzt:
Inhalt des Rechtsgutachtens soll
insbesondere die Frage sein, ob und in welcher Höhe die Festlegung von
Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zulässig ist oder welche Voraussetzungen
ggf. geschaffen werden müssen, um die Festlegung der Mietobergrenzen rechtlich
abzusichern (z. B. Erlass von Erhaltungssatzungen).
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der
Oberbürgermeister wird beauftragt, den Sanierungsträger mit einem
Rechtsgutachten zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der
Sozialplanrichtlinie in den Sanierungsgebieten zu beauftragen.
Inhalt
des Rechtsgutachtens soll insbesondere die Frage sein, ob und in welcher Höhe
die Festlegung von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zulässig ist oder
welche Voraussetzungen ggf. geschaffen werden müssen, um die Festlegung der
Mietobergrenzen rechtlich abzusichern (Erlass von Erhaltungssatzungen).
Die
Maßnahme ist aus Städtebaufördermitteln zu finanzieren.