01.10.2003 - 6.10 Rechtsgutachten zur Sozialplanrichtlinie in San...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Die Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Gesundheit und Soziales sowie für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz haben der Vorlage einschließlich dem Ergänzungsantrag der Fraktion >Die Andere< zugestimmt, der den Wortlaut hat:.

Der Antrag wird durch die folgende Einfügung nach Satz 1 ergänzt:

Inhalt des Rechtsgutachtens soll insbesondere die Frage sein, ob und in welcher Höhe die Festlegung von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zulässig ist oder welche Voraussetzungen ggf. geschaffen werden müssen, um die Festlegung der Mietobergrenzen rechtlich abzusichern (z. B. Erlass von Erhaltungssatzungen).

 

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Sanierungsträger mit einem Rechtsgutachten zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Sozialplanrichtlinie in den Sanierungsgebieten zu beauftragen.

Inhalt des Rechtsgutachtens soll insbesondere die Frage sein, ob und in welcher Höhe die Festlegung von Mietobergrenzen in Sanierungsgebieten zulässig ist oder welche Voraussetzungen ggf. geschaffen werden müssen, um die Festlegung der Mietobergrenzen rechtlich abzusichern (Erlass von Erhaltungssatzungen).

 

Die Maßnahme ist aus Städtebaufördermitteln zu finanzieren.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit 28 Ja-Stimmen angenommen,

bei   9 Nein-Stimmen.