20.06.2023 - 7.1 Neufassung der Ordnungsbehördliche Verordnung ü...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Reimann bringt die Beschlussvorlage ein. Eine Teilnahme des zuständigen Fachbereiches Ordnung und Sicherheit ist aufgrund von Terminkollisionen mit anderen Ausschüssen nicht möglich.

 

Es wird eine Diskussion darüber geführt, ob der Paragraph 4.1 dahingehend verändert wird, dass das Baden in Brunnen, nicht aber in Wasserspielen untersagt wird oder ob der Paragraph komplett gestrichen werden sollte.

 

Herr Otto ist der Meinung, dass es nicht zu viele Regeln und Verbote geben sollte. Herr Ströber entgegnet, dass bei einer kompletten Streichung des Paragraphen die Stadt ihrer Fürsorgepflicht nicht nachkommen würde. Brunnen können tatsächlich Gefahrenquellen darstellen. Frau Parthum merkt an, dass bei Hitze die Möglichkeit einer Abkühlung zum Beispiel durch das Baden der Füße in Wasserspielen für die Menschen wichtig sei.

 

Herr Reimann stellt die Änderungen der Anlage „Stadtordnung Neufassung“ der Drucksache zur Abstimmung:

 

  1. Die Punkte 4.1 und 8.i werden komplett gestrichen.

 

Abstimmung:

mit Stimmenmehrheit abgelehnt

 

  1. In den Punkten 4.1 und 8.i werden Wasserspiele und Springbrunnen gestrichen.

§ 4 Verunreinigungsverbot

(1) Das Baden in Brunnen, Wasserspielen und Becken ist untersagt.

 § 8 Ordnungswidrigkeiten

i) entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 in Brunnen, Wasserspielen oder Becken badet oder sein mitgeführtes Tier sich dort aufhalten lässt,

Abstimmung:

einstimmig angenommen

 

Abschließend stellt er die so geänderte Drucksache zur Abstimmung.

 

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Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:

 

Neufassung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen der Landeshauptstadt Potsdam (Stadtordnung) gemäß Anlage.

 

 

Anlage „Stadtordnung Neufassung“:

 

§ 4 Verunreinigungsverbot

(1) Das Baden in Brunnen, Wasserspielen und Becken ist untersagt.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

i) entgegen § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 in Brunnen, Wasserspielen oder Becken badet oder sein mitgeführtes Tier sich dort aufhalten lässt,

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig angenommen

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Anlagen zur Vorlage