22.06.2023 - 9.1 Kulturverbot am Karfreitag

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Herr Dr. Lauber erläutert, dass das Feiertagsgesetz Landesrecht sei. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Bestimmung. Es betreffe lediglich einen Feiertag und zwei Gedenktage, was prinzipiell für eine strikte Rechtsauslegung spricht.

 

Einige Ausschussmitglieder kritisieren, dass den Veranstalter*innen die Veranstaltung nur wenige Tage vor Veranstaltungsdatum untersagt wurde. Die Kriterien, anhand derer sich die Veranstalter*innen orientieren können, seien nicht ersichtlich genug und somit wenig transparent. 

 

Herr Dr. Lauber könne die Unzufriedenheit über die Kurzfristigkeit der Untersagungen nachvollziehen. Er selbst sei offen für einen weiteren Dialog sowie eine Liberalisierung des Gesetzes, welches allerdings auf Landesebene erfolgen müsse.

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