25.05.2023 - 4.5 Teilhabe betroffener Gemarkungen beim Ausbau de...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.5
- Zusätze:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Gremium:
- Ortsbeirat Satzkorn
- Datum:
- Do., 25.05.2023
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Spira informiert über den Inhalt des Antrages.
Die Ortbeiratsmitglieder tauschen sich zur Stellungnahme des Ortsbeirates Satzkorn zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 173 "Freiflächensolaranlagen Marquardt/Satzkorn" vom 12.12.2022, DS 23/SVV/0065, aus. In dieser Stellungnahme heißt es auf der Seite 23: „Der Ortsbeirat Satzkorn fordert, wie in anderen Gemeinden üblich (z.B. Weesow-Wilmersdorf), einen Anteil der Kommunalabgabe dem Ortsteil Satzkorn zu überlassen. 50 % hält er für angemessen.“
Der Ortsbeirat Satzkorn hält an dieser Forderung weiter fest.
Anschließend schlägt Frau Krüger die Änderung im 1. Absatz des Beschlusstextes wie folgt vor:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Potsdam nicht nur die Kommune Potsdam insgesamt profitiert (z.B. durch Kommunalabgabe nach § 6 EEG oder Windkraft-Euro), sondern ein Anteil von 1/3 1/2 der zusätzlichen Einnahmen den betroffenen Gemarkungen für öffentliche Anliegen zugute kommt.
Abstimmung:
Die o.g. Änderung wird
einstimmig angenommen.
Anschließend wird der so geänderte Antrag zur Abstimmung gestellt:
Der Ortsbeirat Satzkorn empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass beim Ausbau der Erneuerbaren Energien in Potsdam nicht nur die Kommune Potsdam insgesamt profitiert (z.B. durch Kommunalabgabe nach § 6 EEG oder Windkraft-Euro), sondern ein Anteil von 1/3 1/2 der zusätzlichen Einnahmen den betroffenen Gemarkungen für öffentliche Anliegen zugute kommt.
Bei Windenergieanlagen gelten als betroffen die Gemarkungen, deren Gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von 2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergieanlage befindet. Sind mehrere Gemarkungen betroffen, erfolgt die Aufteilung des Betrags auf die Gemarkungen anhand ihrer Anteile an der Gesamtfläche des Umkreises.
Bei Freiflächenanlagen gelten als betroffen die Gemarkungen, auf deren Gebiet sich die Freiflächenanlagen befinden.
Es ist zu klären, wie die Beteiligung rechtlich und im Einvernehmen mit den jeweiligen Ortsteilen geregelt werden kann.
Der Stadtverordnetenversammlung ist im September 2023 Bericht zu erstatten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
132,6 kB
|