10.04.2024 - 8.30 Bargeld statt Bezahlkarte

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Gesundheit, Soziales, Wohnen und Inklusion empfiehlt, dem Antrag mit folgender Ergänzung zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Land Brandenburg dafür einzusetzen, dass die geplante Bezahlkarte nicht als vorrangiges Mittel für die Auszahlung von Mitteln an Asylbewerber:innen eingesetzt wird. Stattdessen soll es auch künftig bei der vorrangigen Auszahlung von Bargeld bleiben.

 

Sollte die Bezahlkarte für Asylbewerber:innen verpflichtend eingeführt werden, soll die Landeshauptstadt ihre Möglichkeiten nutzen, um diese so diskriminierungsarm wie möglich zu gestalten. Dazu zählt u.a. die Ablehnung regionaler Einschränkungen. Vor Einführung sind der Migrantenbeirat und die Integrationsbeauftragte zu beteiligen.

 

Der Oberbürgermeister berichtet im 3. Quartal 2024 der Stadtverordnetenversammlung.

 

Der Hauptausschuss empfiehlt, dem Antrag in der Fassung des Ausschusses für Gesundheit, Soziales, Wohnen und Inklusion und folgender Ergänzung zuzustimmen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Land Brandenburg dafür einzusetzen, dass die geplante Bezahlkarte nicht als vorrangiges Mittel für die Auszahlung von Mitteln an Asylbewerber:innen eingesetzt wird. Stattdessen soll es auch künftig bei der vorrangigen Auszahlung von Bargeld bleiben.

 

Sollte die Bezahlkarte für Asylbewerber:innen verpflichtend eingeführt werden, soll die Landeshauptstadt ihre Möglichkeiten nutzen, um diese so diskriminierungsarm wie möglich zu gestalten. Dazu zählt u.a. die Ablehnung regionaler Einschränkungen. Vor Einführung sind der Migrantenbeirat und die Integrationsbeauftragte zu beteiligen.

 

Folgende Mindeststandards sind zu berücksichtigen und sich in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände und des Landes dafür einzusetzen:

 

  1. Mit der Bezahlkarte sollen uneingeschränkt Zahlungen bei allen Händler- und Warengruppen erfolgen können. Es soll keinen Ausschluss bestimmter Händler- oder Warengruppen geben.

 

  1. Mit der Bezahlkarte sollen uneingeschränkt Online-Einkäufe getätigt werden können.

 

  1. Es darf keine regionale/geographische Nutzungseinschränkung der Bezahlkarte geben.

 

  1. Der mit der Bezahlkarte eingeräumte Barbetrag darf die soziokulturelle Seite des Existenzminimums nicht unterschreiten und damit in Ableitung des ASylBLG 204 Euro nicht unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen soll der gesamte Betrag in bar auszahlbar sein.

 

  1. Jede volljährige Person in einer Bedarfsgemeinschaft erhält eine Bezahlkarte.

 

  1. Die Bezahlkarte soll nicht auf Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ausgeweitet werden.

 

Der Oberbürgermeister berichtet im 3. Quartal 2024 der Stadtverordnetenversammlung.

 

Abstimmung:

Die vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen/Ergänzungen werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Anschließend wird der so geänderte Antrag zur Abstimmung gestellt:

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich beim Land Brandenburg dafür einzusetzen, dass die geplante Bezahlkarte nicht als vorrangiges Mittel für die Auszahlung von Mitteln an Asylbewerber:innen eingesetzt wird. Stattdessen soll es auch künftig bei der vorrangigen Auszahlung von Bargeld bleiben.

 

Sollte die Bezahlkarte für Asylbewerber:innen verpflichtend eingeführt werden, soll die Landeshauptstadt ihre Möglichkeiten nutzen, um diese so diskriminierungsarm wie möglich zu gestalten. Dazu zählt u.a. die Ablehnung regionaler Einschränkungen. Vor Einführung sind der Migrantenbeirat und die Integrationsbeauftragte zu beteiligen.

 

Folgende Mindeststandards sind zu berücksichtigen und sich in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände und des Landes dafür einzusetzen:

 

  1. Mit der Bezahlkarte sollen uneingeschränkt Zahlungen bei allen Händler- und Warengruppen erfolgen können. Es soll keinen Ausschluss bestimmter Händler- oder Warengruppen geben.

 

  1. Mit der Bezahlkarte sollen uneingeschränkt Online-Einkäufe getätigt werden können.

 

  1. Es darf keine regionale/geographische Nutzungseinschränkung der Bezahlkarte geben.

 

  1. Der mit der Bezahlkarte eingeräumte Barbetrag darf die soziokulturelle Seite des Existenzminimums nicht unterschreiten und damit in Ableitung des ASylBLG 204 Euro nicht unterschreiten. In begründeten Ausnahmefällen soll der gesamte Betrag in bar auszahlbar sein.

 

  1. Jede volljährige Person in einer Bedarfsgemeinschaft erhält eine Bezahlkarte.

 

  1. Die Bezahlkarte soll nicht auf Analogleistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG ausgeweitet werden.

 

Der Oberbürgermeister berichtet im 3. Quartal 2024 der Stadtverordnetenversammlung.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

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Anlagen zur Vorlage