10.12.2003 - 3.1 Leitentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 51-1 "A...

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Die stellvertretende Vorsitzende  der Stadtverordnetenversammlung Frau Knoblich gibt bekannt, dass die Stadtverordnete Lehmann und der Stadtverordnete Lehmann, Fraktion CDU, ihre Befangenheit gemäß § 28 der Gemeindeordnung erklärt haben.

 

Die Ausschüsse für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen sowie für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz hatten der Vorlage zugestimmt; durch den  Oberbürgermeister wurde diese Vorlage in der Oktobersitzung vor Eintritt in die Tagesordnung  zurückgestellt. 

 

Der Ältestenrat empfiehlt eine Überweisung in die Ausschüsse für Stadtentwicklung und Bauen sowie für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz.

 

Abstimmung:

Die vom Ältestenrat empfohlene Verfahrensweise wird

 

mit Stimmenmehrheit bestätigt.

 

 

 

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Beschlusstext:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1. Für  die  Fortführung  des  Bebauungsplanes  Nr. 51-1 “Am Silbergraben” werden folgende

    Festlegungen getroffen:

 

A  Die Bebaubarkeit der Grundstücke zwischen der Straße Am Silbergraben und der   Nutheniederung bleibt unverändert, eine geringe Anpassung soll durch Verlegung der Pflanzbindung an das Grundstücksende erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 1 aus Anlage 1a).

 

B     Die Durchwegungen zwischen den Straßen Am Silbergraben und Trebbiner Straße in ost- westlicher Richtung sollen durch Ausweisung als öffentliche Verkehrsflächen (Fußweg) erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 2 aus Anlage 1 a).

 

C    Für das Gewerbegebiet entlang der Ortsumgehungsstraße soll die bisherige Planung beibehalten werden (s. Lösungsmöglichkeit 1 zum Problemkreis 3 aus Anlage 1 a).

 

D    Im Gebiet östliche Trebbiner Straße/Kirchstraße soll eine Verlegung des Baufeldes in den Vorgartenbereich an der Kirchstraße erfolgen (s. Lösungsmöglichkeit 2 zum Problemkreis 4 aus Anlage 1 a).

 

2. Der entsprechend der o. g.  Festlegungen  zu  ändernde  Bebauungsplan  ist gemäß § 3 (3) i. V. m. § 3 (2)  BauGB öffentlich auszulegen.

 

3. Mit der Fortführung des Bebauungsplans soll umgehend begonnen werden.