31.03.2004 - 4.14 Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für d...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen hat der Vorlage zugestimmt.

 

Der Ausschuss für Ordnung,  Umwelt- und Gesundheitsschutz hat der Vorlage mit folgender Änderung zugestimmt:

 

§ 5 Erlaubnispflicht ist wie folgt zu ändern:

 

§ 5 Anzeigepflicht

 

(1)               Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 der BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, sind anzeigepflichtig. Dies gilt nicht für Namens- und Firmenschilder, die flach an der Wand anliegen und eine Größe von 0,2 m² je Schild nicht überschreiten.

 

(2)               Ist zu streichen.

 

 

Zu der im § 5 beantragten Änderung  liegt eine Stellungnahme des Oberbürgermeisters vor, in der  Bedenken  geäußert werden.  Von der Verwaltung/der Beigeordneten für Stadtentwicklung und Bauen Frau Dr. v. Kuick-Frenz wird folgende ergänzende Formulierung  des Satzungstextes vorgeschlagen:

 

 

§ 5 Erlaubnispflicht sowie Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen

...

(3) für das befristete Errichten von Werbeanlagen, die nach § 55 Abs. 8 Nr. 3 der BbgBO keiner Baugenehmigung bedürfen, ist gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO eine Anzeige bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

 

Im § 6 Satz 3 ist der 3. Absatz um die Formulierung zu ergänzen:

Ordnungswidrig handelt ferner, wer entgegen der Regelung in § 5 (3) zur Anzeigepflicht für zeitlich befristete Werbeanlagen ohne die erforderliche Anzeige zeitlich befristete Werbeanlagen errichtet.

 

 

Änderungsantrag:

Der Stadtverordnete Arndt, F.D.P., beantragt:

 

Im § 3 Abs. 1 Satz 4 sind die Wörter „mit Funktion“ ersatzlos zu streichen.

 

Im § 3 Abs. 1 ist der Satz 5 wie folgt neu zu formulieren:

Auf dem Display-Band ist Werbung für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die außerhalb der Bahnhofspassagen stattfinden, nur für die Dauer der Veranstaltung zulässig.

 

Abstimmung:

Die im § 3 Abs. 4 beantragte Änderung wird

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt,

bei 10 Ja-Stimmen.

 

 

Abstimmung:

Die im § 3 Abs. 1 Satz 5 beantragte Änderung wird

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt,

bei 5 Ja-Stimmen.

 

 

Abstimmung:

Die vom Oberbürgermeister vorgeschlagene Änderung/Ergänzung des Satzungstextes in den §§ 5 und   6  werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Potsdamer Hauptbahnhof und die angrenzenden Gebäude wird gemäß § 81 Abs. 1 und Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) erlassen.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Anlagen zur Vorlage