05.05.2004 - 7.19 Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 60 "B...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.19
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Datum:
- Mi., 05.05.2004
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- an Gremium überwiesen
Der Ältestenrat
empfiehlt die Überweisung in den
Ausschuss für Stadtplanung und Bauen.
Die
Vorlage wird vom Beigeordneten für Zentrale Steuerung und Service Herrn Exner
für den Geschäftsbereich 4 eingebracht.
Abstimmung:
Die
Überweisung der DS 04/SVV/0331 in den Ausschuss für Stadtplanung und Bauen wird
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt präzisiert:
·
nach
Norden durch die nördliche Grenze des Bertiniweges und der Bertinistraße
(Flurstücke 54 sowie Teile der Flurstücke 521/23, 521/2 und 537/1),
·
nach
Osten durch die östliche Grenze der verbreiterten Bertinistraße, d.h.
einschließlich eines Flächenstreifens der angrenzenden Uferflurstücke (544/1
und Teile der Flurstücke 539/3, 544/2, 545, 582/1 und 582/2),
·
nach
Süden durch die Große Weinmeisterstraße und die Straße Am Pfingstberg
(nördliche Grenze der Straßenflurstücke 578, 569, 567 und 563, Teile von 564
sowie die südliche Grenze der Flurstücke 555/3 und 555/4)
·
sowie
nach Westen durch Kleingärten (westliche Grenzen der Flurstücke 555/2 und 550/1
Teile des Flurstücks 535/2), sowie durch Wiesenflächen (westliche Grenze der
Flurstücke 536/9 und 520/4 sowie südliche Grenze des Flurstücks 521/23).
2.
Der
Bebauungsplan Nr. 60 „Bertinistraße“ ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen (s. Anlagen 1und 2).
3.
Der
Flächennutzungsplan ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60
„Bertinistraße“ im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern (10.
Änderung des Flächennutzungsplans „Bertinistraße“), die Änderung ist gemäß § 3
Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen (s. Anlage 3)