05.09.2001 - 4 Verkauf von Privatadressen an Adreßbuchverlage,...

Beschluss:
abgelehnt
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Wie BM Herr Jann Jakobs u.a. ausführt, gebe es hinsichtlich des 1. Absatzes des Antrages keine Probleme. Bezüglich des 2. Absatzes, öffentliche Bekanntmachung zwei Wochen vor Übermittlung der Daten, führt BM Jakobs aus, dass man ohnehin verpflichtet sei, 1 x im Jahr die Bürger darauf aufmerksam zu machen, dass sie der Übermittlung ihrer Daten widersprechen können.          

           

Herr Kruschat führt an, dass man das Ermessen auf Null reduzieren wolle. Er stellt die Frage, was die Verwaltung daran hindere, die Entscheidungen über den Verkauf von Daten an Dritte künftig mindestens zwei Wochen vor Übermittlung öffentlich bekanntzumachen.

 

In der weiteren Diskussion unter Beteiligung von Herrn Kruschat, Frau Geywitz, Herrn Mühlberg, Herrn Dr. Scharfenberg, können bis auf einen Verwaltungsaufwand, keine überzeugenden Gründe deutlich gemacht werden, die gegen eine öffentliche Bekanntmachung sprechen.

 

Der Oberbürgermeister stellt den Antrag zur Abstimmung.

 

           

 

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Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, bei eingehenden Anträgen auf den Verkauf von Privatadressen, künftig zu prüfen, ob dem Recht der Bevölkerung auf  informationelle Selbstbestimmung Vorrang vor dem privaten Interesse am Erwerb der persönlichen Daten eingeräumt werden kann.

 

Entscheidungen über den Verkauf von Daten an Dritte sind künftig unter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit mindestens zwei Wochen vor Übermittlung der Daten öffentlich bekanntzumachen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:            3

Ablehnung:            5

Enthaltung:            5

 

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