22.09.2004 - 7 Akteneinsichtsrecht für Stadtverordnete bei stä...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Boede bringt die Vorlage ein und betont, dass Fraktionen oder Stadtverordnete, die über keinen Sitz im Aufsichtsrat verfügen kaum eine Möglichkeit haben, an Informationen zu gelangen. Damit entstehe ein Ungleichgewicht zwischen großen und kleinen Fraktionen sowie Einzelstadtverordneten.

 

Herr Exner erwidert darauf, dass eine Prüfung ergeben werden – es gibt dazu keine Möglichkeit, denn es handele sich hier nicht um Akten der Stadt, sondern der Gesellschaften. Demzufolge greife nicht die Gemeindeordnung, sondern das GmbH-Recht. Nach § 104 der GO könne jedoch der Hauptausschuss und die Stadtverordnetenversammlung von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft verlangen. Mehr gebe das Gesetz nicht her. 

 

Herr Schüler spricht sich für den Antrag aus. Natürlich sei das nur in den Grenzen möglich, die das GmbH-Recht zulasse. Sollte es keine Möglichkeiten geben, sei eine „Rückkehr zu Eigenbetrieben die bessere Lösung“.

Herr Mühlberg betont, dass die Rechtslage klar sei und man habe für dieses Problem extra die Aufsichtsräte gebildet, in denen Stadtverordnete vertreten seien.

Dem widerspricht Herr Boede; der Antrag wurde dazu eingebracht, um rechtliche Möglichkeiten zu schaffen. Schließlich gebe es in der Vergangenheit ausreichend Negativ-Beispiele.

Dem schließt sich auch Frau Platzeck an; der Antrag sei „sympathisch“; städtische Unternehmen hätten auf Grund fehlender Konkurrenz nichts zu befürchten, wenn Daten offen gelegt werden.

Herr Dr. Scharfenberg betont, dass es nicht nur um Interesse gehe, sondern auch um die Wahrnehmung von Verantwortung.

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu  beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, Voraussetzungen für die Akteneinsicht von Stadtverordneten bei städtischen Gesellschaften zu prüfen und die Ergebnisse der Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung im November 2004 vorzulegen, um eine Beschlussfassung für das Akteneinsichtsrecht der Stadtverordneten bei städtischen Gesellschaften herbeizuführen.

 

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:               9

Ablehnung:                  4

Stimmenthaltung:       3