22.09.2004 - 7 Akteneinsichtsrecht für Stadtverordnete bei stä...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Zusätze:
- Fraktion Die Andere
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 22.09.2004
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Herr Boede
bringt die Vorlage ein und betont, dass Fraktionen oder Stadtverordnete, die über
keinen Sitz im Aufsichtsrat verfügen kaum eine Möglichkeit haben, an
Informationen zu gelangen. Damit entstehe ein Ungleichgewicht zwischen großen
und kleinen Fraktionen sowie Einzelstadtverordneten.
Herr Exner
erwidert darauf, dass eine Prüfung ergeben werden – es gibt dazu keine
Möglichkeit, denn es handele sich hier nicht um Akten der Stadt, sondern der
Gesellschaften. Demzufolge greife nicht die Gemeindeordnung, sondern das
GmbH-Recht. Nach § 104 der GO könne jedoch der Hauptausschuss und die
Stadtverordnetenversammlung von den Vertretern der Gemeinde jederzeit Auskunft
verlangen. Mehr gebe das Gesetz nicht her.
Herr
Schüler spricht sich für den Antrag aus. Natürlich sei das nur in den Grenzen
möglich, die das GmbH-Recht zulasse. Sollte es keine Möglichkeiten geben, sei
eine „Rückkehr zu Eigenbetrieben die bessere Lösung“.
Herr
Mühlberg betont, dass die Rechtslage klar sei und man habe für dieses Problem
extra die Aufsichtsräte gebildet, in denen Stadtverordnete vertreten seien.
Dem widerspricht
Herr Boede; der Antrag wurde dazu eingebracht, um rechtliche Möglichkeiten zu
schaffen. Schließlich gebe es in der Vergangenheit ausreichend
Negativ-Beispiele.
Dem
schließt sich auch Frau Platzeck an; der Antrag sei „sympathisch“; städtische
Unternehmen hätten auf Grund fehlender Konkurrenz nichts zu befürchten, wenn
Daten offen gelegt werden.
Herr Dr.
Scharfenberg betont, dass es nicht nur um Interesse gehe, sondern auch um die
Wahrnehmung von Verantwortung.
Der Hauptausschuss empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu
beschließen:
Der Oberbürgermeister wird
beauftragt, Voraussetzungen für die Akteneinsicht von Stadtverordneten bei
städtischen Gesellschaften zu prüfen und die Ergebnisse der
Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung im November 2004 vorzulegen, um eine
Beschlussfassung für das Akteneinsichtsrecht der Stadtverordneten bei städtischen
Gesellschaften herbeizuführen.