27.09.2001 - 13 Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt P...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Jäkel bittet um kurze Einbringung der Drucksache.

 

Frau Kluge erklärt, dass die derzeit gültige Satzung von 1996 stark überarbeitungsbedürftig ist.

 

Frau Reiß fragt, ob es große finanzielle Umschichtungen gibt.

Ist es möglich, neue Straßen unproblematisch hinzuzufügen?

 

Frau Kluge erklärt, dass dies in der neuen Satzung möglich ist, da diese jährlich überarbeitet und aktualisiert wird.

 

Herr Krause fragt, ob es auch Anregungen für die Bürger gibt.

 

Frau Kluge betont, dass dies über die Stadtordnung geregelt wird.

 

Frau Reiß bittet darum, in der Stadtordnung hinter Schnittgerinne zum besseren Verständnis Bordsteinkante zu schreiben.

 

Frau Kluge weist darauf hin, dass folgende Änderung vorzunehmen ist:

 

§ 4 Art und Umfang des Winterdienstes nach § 1 Absatz 3

 

(1) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

 

(2) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Fahrbahnen, die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist ebenfalls zur bebauten Fahrbahnseite hin ein Streifen in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten.

Auf Gehwegen und den vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln grundsätzlich verboten ist; das gilt nicht

 

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.

 

b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.

 

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.

 

(3) Täglich sind in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 06.00 Uhr des  folgenden Tages zu beseitigen.

 

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem  starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt.

 

(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird.

 

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

 

(6)  .............

 

Ab § 4 Abs. 6 geht es weiter, wie gehabt.

 

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Beschlusstext:

Die Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam – gültig ab 01.01.2002

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:            4

Ablehnung:            0

Enthaltung:            1

Dem Antrag wird incl. Änderungen zugestimmt.