27.09.2001 - 13 Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt P...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 13
- Datum:
- Do., 27.09.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Herr
Jäkel bittet um
kurze Einbringung der Drucksache.
Frau
Kluge erklärt, dass
die derzeit gültige Satzung von 1996 stark überarbeitungsbedürftig ist.
Frau
Reiß fragt, ob es
große finanzielle Umschichtungen gibt.
Ist es
möglich, neue Straßen unproblematisch hinzuzufügen?
Frau
Kluge erklärt, dass
dies in der neuen Satzung möglich ist, da diese jährlich überarbeitet und
aktualisiert wird.
Herr
Krause fragt, ob es
auch Anregungen für die Bürger gibt.
Frau
Kluge betont, dass
dies über die Stadtordnung geregelt wird.
Frau
Reiß bittet darum,
in der Stadtordnung hinter Schnittgerinne zum besseren Verständnis
Bordsteinkante zu schreiben.
Frau
Kluge weist darauf
hin, dass folgende Änderung vorzunehmen ist:
§ 4
Art und Umfang des Winterdienstes nach § 1 Absatz 3
(1) Bei
Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen
auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel
vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.
(2) Die
Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten. Bei
Fahrbahnen, die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist ebenfalls zur
bebauten Fahrbahnseite hin ein Streifen in einer Breite von 1,5 Metern von
Schnee freizuhalten.
Auf
Gehwegen und den vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen ist bei Eis-
und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen
auftauenden Mitteln grundsätzlich verboten ist; das gilt nicht
a) in
besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
b) an
besonders gefährlichen Stellen der Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen
von Fahrbahnen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben
und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln
bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln
durchsetzten Schnee auf Baumscheiben abzulagern.
(3) Täglich
sind in der Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte unverzüglich zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht
gegeben, solange das Streuen wegen anhaltenden starken Schneefall keine
nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind bis 06.00 Uhr des
folgenden Tages zu beseitigen.
(4) An
Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen so von Schnee
freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und
Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist. Eine Verpflichtung zum Streuen ist
nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung
erzielt.
(5) Der
Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies
nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und
Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder
die Fahrbahn geschafft werden.
(6) .............
Ab § 4
Abs. 6 geht es weiter, wie gehabt.