24.11.2004 - 6 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hans Ot...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Exner bringt folgende Änderungen zur o.g. Vorlage ein:

 

Im § 8 sollen für die 2004/2005 neu beginnende Amtszeit des Kuratoriums abweichend von der Regelung lit. b) – vier Vertreter unter Berücksichtigung

des § 104 Abs. 1 GO i. V. m. § 50 Abs. 2 und 3 GO in das Kuratorium entsandt werden . Der/die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums soll vom Kuratorium aus der Mitte des unter lit. b) und c) aufgeführten Personenkreises gewählt werden.

 

Die Änderung des Ausschusses für Kultur im § 8 Abs. 1 Buchst. b wird von der Verwaltung übernommen.

 

Frau Dr. Schröter plädiert dafür, die Besetzungsmodalitäten so zu belassen wie bisher. Frau B. Müller unterstützt diesen Antrag, da die Änderung der Verwaltung erst in 5 Jahren greifen könne. Herr Dr. Scharfenberg bezeichnet die vorgeschlagene Änderung als „Kunstgriff“; das Gremium habe sich noch nicht einmal konstituiert, schon werde die Zusammensetzung geändert. Keiner wisse, wie sich die Stadtverordnetenversammlung in fünf Jahren zusammensetze und erst dann sollten Änderungen vorgenommen werden.                                

Herr Bretz sieht in dem Vorschlag der Verwaltung einen Kompromiss, aus dem sich keine aktuellen Probleme ergeben.

Herr Exner betont, dass es Ziel sei, das Kuratorium zu verschlanken, weil mit der bisherigen Anzahl der Mitglieder ein zu großes Gremium für dieses Unternehmen gebildet wurde.

Im Folgenden wird der Antrag der Fraktion PDS, die bisherige Regelung zu belassen, mit 6 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu  beschließen:

 

Änderung des Gesellschaftsvertrages der Hans Otto Theater GmbH.

 

Mit der Änderung im

§ 8

 

Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Kuratoriums

 

(1)    Die Gesellschaft hat ein Kuratorium, das aus folgenden Mitgliedern besteht:

 

a)      dem/der Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,

                  

b)      drei Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 104 Abs. 1 GO i. V. m. § 50 Abs. 2 und 3 GO entsandt werden (Entsendung durch die Stadtverordnetenver-sammlung),

 

c)  einem Mitglied, welches von der Gesellschafterversammlung gewählt wird,

 

d)  einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist.

 

Im Interesse der Gesellschaft kann ein weiteres Kuratoriumsmitglied kooptiert werden, das volles Antrags- und Stimmrecht hat.

 

Für die 2004/2005 neu beginnende Amtszeit des Kuratoriums kann die Landeshauptstadt Potsdam – abweichend von der Regelung lit. b) – vier Vertreter unter Berücksichtigung des § 104 Abs. 1 GO i. V. m. § 50 Abs. 2 und 3 GO in das Kuratorium entsenden.

 

Der/die stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Kuratorium aus der Mitte des unter lit. b) und c) aufgeführten Personenkreises gewählt.

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Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:               10

Ablehnung:                    3

Stimmenthaltung:         2

 

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Anlagen zur Vorlage