08.02.2005 - 3.4 Gestaltungssatzung "Berliner Vorstadt"
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.4
- Zusätze:
- Verfasser : FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 08.02.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Oberbürgermeister
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Herr
Goetzmann erläutert zunächst die Notwendigkeit einer Gestaltungssatzung. Die
Aufstellung der Gestaltungssatzung Berliner Vorstadt wurde in der
Stadtverordnetenversammlung im September 2002 beschlossen, sie ergänzt die
bereits rechtskräftige Erhaltungssatzung. In sehr regen Diskussionen in den
Jahren 2001 bis 2003 wurde die Satzung vorbereitet. Die Aufsichtsbehörde MIR
beanstandete zunächst ein erhebliches Übermaß an Regelungen. In einem sehr
intensiven Diskussionsprozess wurde der Rahmen erneut rauf und runter
diskutiert. Im Rahmen von Arbeitsgruppen erfolgten auch mehrere Abstimmungen
mit der Verein Berliner Vorstadt und dem Kleingartenverband.
Herr
Goetzmann informiert über die aus dem Geltungsbereich ausgenommenen Flächen,
hier wird nicht durch die Satzung geregelt, es gibt vielmehr die Möglichkeit
durch städtebauliche Verträge spezifisch zu qualifizieren.
Herr Kümmel
fragt nach, ob die nicht als Ausstiegsklausel genutzt werden wird. Herr
Goetzmann erläutert noch einmal den positiven Aspekt dieser Regelung.
Herr
Goetzmann beantwortet die Fragen von Frau Oldenburg
zur
Genehmigungspflicht von Baumaßnahmen im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
Frau
Bankwitz hätte sich einige Regularien eher gewünscht und stellt Frage zu der
Breite der Holzfenster sowie zur Finanzierung in Hinsicht auf die vielen
Vorschriften.
Frau Dr.
von Kuick-Frenz erklärt auf die Nachfrage von Frau Bankwitz, dass im April die
Dankmalbereichssatzung eingebracht wird, über kleinteilige Maßnahmen gibt es
aufgrund des geringen Haushaltsansatzes keine Möglichkeit. Herr Goetzmann
antwortet auf die Frage der Breite und Kosten der Holzfester und ergänzt in
Sachen Finanzierung, die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung als positiven
Effekt der Erhaltungssatzung.
Frau
Reimers spricht § 3 auf Seite 9 – den glatten Putz an Außenwandflächen - im Widerspruch zur
Energieeinsparverordnung an. Herrn Goetzmann erläutert, dass nicht die Frage
entscheidend ist, ob Rückwand oder Außenwand, sondern ob diese Fläche öffentlich einsehbar ist. Frau Reimers und Herr
Lehmann äußern, dass man die
Putzkörnung auch in mm angeben
könnte. Herr Kutzmutz regt an, dies als redaktionelle Änderung aufzunehmen.
Herr
Goetzmann erläutert auf Nachfrage von Herrn Cornelius, was ein Bauwich ist.
Hier handelt es sich um die Lücke zwischen zwei frei stehenden Häusern.
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Örtliche Bauvorschrift der Stadt Potsdam über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie über die Notwendigkeit von Einfriedungen in der Berliner Vorstadt – Gestaltungssatzung „Berliner Vorstadt“ – gemäß § 81 Abs. 1, Satz 1, Nr.1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) (s. Anlage 2).