18.04.2024 - 4.1.1 Änderungsantrag I - Beabauungsplan Nr. 173

Beschluss:
abgelehnt
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Frau Angelow berichtet über die Beratungsfolge und die aktuellen Änderungen in den Unterlagen: Die Werte der tatsächlich vorhandenen höheren Bodengüte sind in allen Dokumenten angepasst worden. Eine Bodengütekarte ist neu dazugekommen. Der Weg um die Fläche wird als unbefestigter Fuß- und Radweg entlang der Bahnschiene festgelegt. Er wird regelmäßig freigehalten., Auf dem 200 m breiten Streifen zwischen Dorflage und Solarfläche wird der Landwirt eine ökologische Form der Landwirtschaft betreiben. Es werden Obstbäume gepflanzt. Die Regelungen darüber werden im städtebaulichen Vertag getroffen.

 

Nach Erteilung des Rederechts durch den Ortsvorsteher argumentiert Herr Pfrogner: Regelungen über Wege und Pflanzungen müssen im Bebauungsplan selbst gefasst werden! Die Bewirtschaftung kann im städtebaulichen Vertag geregelt werden.

 

Auf Wunsch des Ortsbeirates in vorangegangenen Abstimmungen, stimmt der Landwirt Stephan Otten, der Errichtung einer Obstwiese auf circa 8 Hektar zu.

 

Es folgt eine Diskussion über die Festsetzung der Punkte im B-Plan.

Herr Rohde erklärt, dass die Verpflichtungen im Städtebaulichen Vertrag gleichzusetzen sind mit Festsetzungen im Bebauungsplan.

 

Herr Pfrogner fordert eine sachliche Planung entsprechend der Vorgaben des nach § 11 BauGB (Städtebaulicher Vertrag).

 

(Ergänzung: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB können Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags sein

- die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung,

- auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung,

- die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3,

- die Berücksichtigung baukultureller Belange,

…)

 

In Bezug auf die Grundstücksnutzung hat die Plangeberin jedoch erst alle im Festsetzungskatalog des § 9 BauGB aufgeführten zulässigen Inhalte eines Bebauungsplans anzuwenden. Erst wenn Regelungen vom § 9 nicht mehr abgedeckt sein sollten, sind dieser mittels des städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Potsdam und dem Grundstückseigentümer zu vereinbaren.

 

Beim Bebauungsplan Nr. 173 betrifft dieses die im Änderungsantrag II des OBR Satzkorn

 

a)

die erforderliche planzeichnerische und textliche Festsetzung eines Gehrechtes zugunsten der Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB für die geplanten Wege entlang der Bahntrasse und der Gastrasse, die Zuwegung zum Weg auf der Gastrasse von der Festwiese/Rosenweg.

 

Die Bewirtschaftung / Pflege / Freihaltung der Wege ist in der Begründung des Bebauungsplans darzulegen und im städtebaulichen Vertrag zu regeln.

 

b)

die erforderliche planzeichnerische und textliche Festsetzung von mehreren Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Pflanzgebot) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB. Damit sollen folgende Festsetzungsinhalte bestimmt werden:

 

b1)

Die vom Grundstückseigentümer vorgeschlagene Verpflichtung zum Pflanzen von Obstbäumen wird wie folgt konkretisiert: Zum Ort Satzkorn hin (nach Osten) soll sich nach dem Zaun zunächst die als Sichtblende im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch als Pflanzgebot bereits im Planentwurf vorgesehene Hecke aus freiwachsenden Wildsträuchern anschließen.

 

b2)

Daran sollen auf einem 70 m breiten Streifen hochstämmige Obstbäume und Haselnussbäume (gemäß Pflanzliste Landesamt für Umwelt Brandenburg) in einer Pflanzdichte von 1 Baum pro 100 m² gepflanzt werden. 

 

b3)

Auf den verbleibenden 125 m der insgesamt 200 breiten Fläche wird eine Wiese mit regionaltypischen Gras-Kräutern angelegt.

 

Die Pflanzliste der Obstgehölze der zu bepflanzenden Flächen ist mit dem Ortsbeirat und den Anwohnern bis zum Satzungsbeschluss festzulegen. Im Städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die Pflanzflächen der Allgemeinheit als Erholungsraum und zur Ernte der Früchte offenstehen und dass der Grundeigentümer oder Betreiber der Solaranlage die Kosten der Pflanzung übernimmt.

 

Frau Angelow verweist darauf, dass im Rahmen der offiziellen Beteiligung ja noch die Möglichkeit besteht, den Entwurf des Bebauungsplans zu ändern.

 

Herr Pfrogner entgegnet, dass der zur Auslage bestimmte Entwurf inhaltlich endabgestimmt sein sollte, um eine erneute, zeit- und kostenintensive Offenlage zu vermeiden. Insofern ist anzustreben, dass der nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegende Planentwurf alle Planungskonflikte ausgeräumt ist als auch weitgehend sich widerstrebende Interessen befriedet sind. Dazu dient der zuvor vorgenommene Beteiligungsprozess gemäß §§ 3 und 4 Abs. 1 BauGB und der Prozess der Entwurfserarbeitung mit seinen Abstimmungen, Klärungen und Entwurfsüberlegungen. Belange von Gewicht sollten unbedingt vor der Auslegung einfließen. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt noch nicht die bekannten planungsrelevanten Belange des OBR Satzkorn und hat dieses entgegen den Intentionen des § 9 BauGB in einen noch nicht vorliegenden Entwurf eines abzuschließenden städtebaulichen Vertrages verlagert.

 

Frau Angelow erklärt, dass im Gutachten zu den Alternativstandorten jetzt besser erklärt wurde, dass alle Alternativflächen notwendig sind, um die Klimaziele zu erreichen. Leider fehlte dieses Gutachten und weitere Anlagen zur Begründung. Diese Dokumente wurden verspätet online gestellt.

 

Frau Krüger bemerkt, dass es aufgrund der Antragsfrist zu dieser Sitzung nicht mehr möglich war, die Anlagen vor Einreichung der Änderungsanträge zu prüfen. Das bis dahin fehlende Gutachten zur Alternativstandortprüfung trägt allerdings das Datum Juni 2023.

 

Frau Husen zeigt eine Präsentation, die erklärt, warum Agri-PV für die EnBW nicht in Frage kommt: Das klassische Modell wurde gewählt, da es den höchsten Ertrag verspricht. Die Klimaziele müssten erreicht werden.

 

Sie zeigt Beispielbilder, wie die elektr. Komponenten aussehen. Das Umspannwerk benötigt eine Fläche von 4.000 qm. Dazu wird ein eigenständiger Antrag (privilegiertes Bauen) mit entsprechenden Gutachten gestellt.

 

Die Module haben eine Höhe von 3,24 - 5,28 m.

 

Frau Krüger fragt, ob bei den Abständen der Panels zueinander die Berechnungsformel zur Biodiversität angewendet wurde. Frau Husen entgegnet, dass die EnBW ihre eigenen ökologischen Standards anwendet.

 

Frau Husen teilt mit, dass es zur finanziellen Beteiligung der Bürgerschaft zwei Modelle geben wird, die im Rahmen einer Bürgersprechstunde vorgestellt werden. Das Dorf müsste sich dann für ein Modell entscheiden. Die Details dazu werden erst nach Abschluss des B-Planverfahrens bekannt gegeben.

 

Herr Spira verteidigt seine Haltung zum Gesamtprojekt. Die seit Jahren stattfinde Diskussion führte zu keinem vorteilhaften Ergebnis für den Ortsteil Satzkorn. Der Klimanotstand ist überzeichnet und kann nicht allein die Aufgabe des Ortsteils Satzkorn sein. Angesichts der Tragweite wurden zu wenig Flächen im gesamtstädtischen Bereich als mögliche Alternativen geprüft. Die Akzeptanz der Satzkorner Bürgerinnen und Bürger wäre wahrscheinlich höher, wenn es sich um einen kleineren Flächenbedarf im Ortsteil handeln würde. Weiterhin wurden Möglichkeiten, durch technischen Fortschritt, auf einer kleineren Fläche effizientere Module zu installieren und so den Flächenbedarf zu minimieren, nicht berücksichtigt. Nicht zu Letzt, wäre es ratsam den Bauauftrag der lokal ansässigen Energie und Wasser Potsdam GmbH zu übertragen, umso die Gelder (in Millionenhöhe) in der Region zu lassen.

 

Anschließend wird der Änderungsantrag I zur Abstimmung gestellt.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

1

Ablehnung:

1

Stimmenthaltung:

0

 

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Anlagen

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=2000398&TOLFDNR=2009611&selfaction=print