03.07.2024 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BbgKverf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Ortsvorsteherin/ den Ortsvorsteher, die/der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf geheim; jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Spira bittet um Vorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers.

 

Für die Wahl wird Herr Dieter Spira übereinstimmend vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge gibt es nicht.

 

Abweichend vom Wahlverfahren wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 6 BbgKVerf einstimmig beschlossen, die Wahl offen durchzuführen.

 

Wahlergebnis:

 

Herr Dieter Spira wird einstimmig zum Ortsvorsteher gewählt.

Er nimmt die Wahl an und übernimmt im Weiteren die Sitzungsleitung.