03.07.2024 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 BbgKverf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Ortsvorsteherin/ den Ortsvorsteher, die/der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf geheim; jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Kunde bittet um Vorschläge für die Wahl der Ortsvorsteherin/ des Ortsvorstehers.

 

Für die Wahl wird Herr Martin Bressé übereinstimmend vorgeschlagen.

 

Herr Kunde ruft die anwesenden Mitglieder des Ortsbeirates auf und bittet um die Abgabe der Stimme. Dazu ist zwingend die Wahlkabine zu benutzen.

 

Nach Abgabe aller Stimmen findet die Auszählung durch alle drei Ortsbeiratsmitglieder statt.

 

Im Ergebnis erhält Herr Martin Bressé 3 Ja-Stimmen. Somit ist Her Martin Bressé als Ortsvorsteher gewählt; er nimmt die Wahl an und übernimmt im Weiteren die Sitzungsleitung.