17.09.2024 - 4.2 Dokumente mit Übersetzungshilfen

Beschluss:
abgelehnt
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Frau Dr. Rödel bringt den Antrag ein.

 

Herr Dr. Wegewitz verweist auf die Apostillenverordnung und darauf, dass die Verwaltung geltende Gesetzeslagen umsetzen sollte. Herr Dr. Lauber bestätigt, dass gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden.

 

Herr Menzel erkundigt sich nach Angeboten in einfacher Sprache. Frau Dr. Rödel führt hier kurz aus, dass die aktuell vorhandenen Dokumente (Internetseiten der EU) wahrscheinlich eher nicht einfach übersetzt sind.

 

Weitere Wortbeiträge bzw. Diskussionen finden nicht statt, so dass die Abstimmung über den Antrag erfolgt.

 

Die Ausschussmitglieder lehnen den Antrag mit Stimmenmehrheit ab.

 

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Beschlussempfehlung:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 in der Stadtverwaltung der LHP umzusetzen.

 

Öffentliche Urkunden (wie Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, notarielle Urkunden, Gerichtsurteile, u.a.) und beglaubigte Kopien, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, müssen von der Potsdamer Behörde ohne das Erfordernis eines Echtheitsstempels (d.h. der Apostille) anerkannt werden.

 

Die Pflicht, zusätzlich zu der Originalurkunde eine beglaubigte Kopie vorzulegen, soll auf Grundlage der Verordnung 2016/1191 abgeschafft werden. Gestattet ein EU-Mitgliedstaat die Vorlage einer beglaubigten Kopie anstelle des Originals, so muss die Stadtverwaltung eine beglaubigte Kopie akzeptieren, die in dem EU-Mitgliedstaat ausgefertigt wurde, in dem die öffentliche Urkunde ausgestellt wurde.

 

Die Pflicht, eine Übersetzung der öffentlichen Urkunde beizubringen, wird ebenfalls abgeschafft. Ist die öffentliche Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst, kann von den ausstellenden Behörden ein mehrsprachiges Formular ausgestellt werden, welches der öffentlichen Urkunde beigefügt werden kann, sodass eine Übersetzung nicht mehr erforderlich ist. Wird eine öffentliche Urkunde zusammen mit einem mehrsprachigen Formular vorgelegt, darf die Potsdamer Behörde, die diese Urkunde entgegennimmt, eine Übersetzung nur in Ausnahmefällen verlangen.

 

Die Anfertigung eines mehrsprachigen Formulars als Begleitdokument zu den öffentlichen Urkunden soll den Bürgerinnen und Bürgern regulär im Antragsverfahren angeboten werden (online wie analog).

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die notwendigen strukturellen Änderungen und Erweiterungen im Bereich des Bürgerservice, wie z.B. Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Bereitstellung entsprechender Optionen und Dokumente im Online-Bürgerserviceportal, in die Wege leiten.

 

Die Stadtverordnetenversammlung soll im November 2024 über den Stand der Umsetzung informiert werden.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

1

Ablehnung:

7

Stimmenthaltung:

2

 

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=2000741&TOLFDNR=2012521&selfaction=print