16.10.2024 - 5.6 Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zw...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5.6
- Zusätze:
- Fraktion Die Linke
- Datum:
- Mi., 16.10.2024
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Änderung der Zweitwohnungsteuer hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen: der Stadtverordnetenversammlung spätestens im ersten Quartal 2025 eine neue Fassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum Beschluss vorzulegen.
Diese soll folgende Neuerungen enthalten:
- in §4 Steuersatz
- Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße unter 40m² gilt ein Steuersatz von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße zwischen 40m² und 60m² gilt ein Steuersatz von 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- Für Zweitwohnungen mit einer Wohnungsgröße über 60m² gilt ein Steuersatz von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- Für Zweitwohnungen die über die Hälfte des Jahres ungenutzt ist, gilt unabhängig ihrer Größe ein Steuersatz von 50 v.H. der Bemessungsgrundlage.
- in §10 Strafvorschriften, Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße ab 10000€ geahndet.
Der Stadtverordnetenversammlung ist ein Kalenderjahr nach Inkrafttreten der so neu beschlossenen Satzung über die finanziellen Auswirkungen der Neuerung Bericht zu erstatten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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70,3 kB
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