10.05.2005 - 3.5 Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.5
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 10.05.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr Goetzmann geht auf Nachfrage nochmals (wie bereits
eingangs in der Einführung angemerkt) kurz darauf ein, dass es Stellungnahmen
der IHK, des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg und örtl. Kulturträger
(namentlich Nikolaisaal) gegeben habe, woraus sich Anpassungen ergeben haben.
Bzgl. der Nachfrage zur Möglichkeit der hinterleuchteten
Werbetafeln, z.B. auf der Promenade Hegelallee od. Stadtkanal erläutert Herr
Goetzmann, dass hier sehr eingeschränkte Möglichkeiten bestehen (Verweis auf
z.B. bereits bestehende Toiletten mit Werbeanlage). Hier gelten Feinregelungen
bzw. wird es Feinsteuerungen geben, d.h. eine Unterfütterung der
Einschränkungen in der Zulässigkeit.
Weiterhin geht Herr Goetzmann bzgl. der angewendeten
Systematik auf den stadträumlichen Aspekt – Berücksichtigung der
gestalterischen Ziele – ein. Mit der Werbesatzung soll keine Verkehrsplanung
bzw. Nutzungsplanung erfolgen.
Im Anschluss erfolgt unter bereits erfolgter Zustimmung der
2 Änderungsanträge die Gesamtabstimmung zur Vorlage 05/SVV/0277:
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Innenstadt“ wird gemäß § 81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2. Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich nördlich der Havel bis zur Hegelallee und Kurfürstenstraße und westlich der Behlertstraße erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau abgegrenzt).
+
folgende Änderungen in der Satzung:
Zur
Werbesatzung der Landeshauptstadt, Teilbereich „Innenstadt“ sind im
Satzungstext des § 6 Abs. 16d) die Worte ...“bis zu einer Fläche von 4/1
Bogen“, .... zu streichen.
Im § 6 im
Absatz „Flächen von Hauptverkehrsstraßen“ ist der Buchstabe e) zu streichen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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