16.06.2005 - 9 Anträge nach § 45 der Straßenverkehrsordnun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Zusätze:
- Verfasser : Fraktion Die Andere Fraktion Die Andere
- Datum:
- Do., 16.06.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- vertagt
Herr
Kruschat bringt den
Antrag ein und begründet diesen. Er betont die Wichtigkeit der statistischen
Erfassung und verweist auf einen entsprechenden Rechtsspruch aus Berlin und
NRW.
Frau Kluge erklärt, dass die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16.BImschV) die anzuwendende Rechtsverordnung bei straßenbaulichen Maßnahmen ist, welche den Neubau bzw. die grundhafte Erneuerung/Erweiterung vorhandener Verkehrsflächen beinhalten. Die hier verankerten Grenzwerte, spez. Lärmimmissionen betreffend, sind für die Verwaltung bindend und Grundlage für umzusetzende Maßnahmen des aktiven oder passiven Lärmschutzes.
Bei der Prüfung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen im vorhandenen Straßennetz zum Zweck des Lärmschutzes für die angrenzende Wohnbebauung ist durch die hierfür zuständigen Straßenverkehrsbehörden nur die Vorläufige Richtlinie für straßenverkehrs-rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinie-StV) anzuwenden. Hiernach kommen straßenverkehrlichen Maßnahmen in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Lärmpegel am Immissionsort die in dieser Richtlinie benannten Richtwerte überschreitet.
Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (ehem. MSWV) hat im Jahr 2000 landesweit die Verbindlichkeit der ausschließlichen Anwendung der Lärmschutz-Richtlinie StV für verkehrsbeschränkende Maßnahmen verfügt. An diese Regelung, welche eine Weisung der obersten Landesbehörde gemäß § 44 StVO darstellt, sind alle Straßenverkehrsbehörden im Land Brandenburg gebunden.
Verkehrsregelnde Maßnahmen seitens der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sind dem Rechtscharakter nach Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Das hierfür sachlich und örtlich zuständige Organ ist der Oberbürgermeister mit seinen nachgeordneten Verwaltungsstrukturen.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts entziehen sich somit vollständig der Entscheidungskompetenz der Stadtverordnetenversammlung. Ein Beschluss zur ausschließlichen Anwendung der 16. BImSchV kann somit nicht herbeigeführt werden.
Herr
Jäkel schlägt vor,
dies in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Ordnung und
Umweltschutz aufzunehmen und die entsprechenden Fachleute einzuladen.
Frau
Dr. Lotz bittet um
eine schriftliche Stellungnahme.
Herr
Kapuste stellt
folgenden Antrag zur Geschäftsordnung: Zurückstellung der Drucksache
bis zur nächsten Sitzung des OU-Ausschusses und fachmännische Klärung.
Herr
Kruschat spricht
sich dagegen aus.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 3
Ablehnung: 2
Stimmenthaltung: 2
Dem
Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt.
Herr
Jäkel bittet die
Verwaltung, den Ausschussmitgliedern die entsprechenden Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.