18.08.2005 - 4 Anträge nach § 45 der Straßenverkehrsordnun...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Zusätze:
- Wiedervorlage
- Datum:
- Do., 18.08.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Andere
- Beschluss:
- abgelehnt
Herr
Kruschat teilt dem
Ausschuss mit, dass er an das Landesumweltamt geschrieben hat und zitiert
einige Passagen des Antwortschreibens.
Er macht
deutlich, dass seines Erachtens nach mit diesem Beschluss die Verwaltung
lediglich beauftragt wird, geltendes Recht umzusetzen.
Herr Schrewe gibt folgende Stellungnahme ab:
Gemäß § 44 StVO nehmen die obersten Landesbehörden, hier das
Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR), die Aufgaben als
zuständige Fachaufsicht in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahr.
Sie können den unteren Straßenverkehrsbehörden allgemeine
und Einzelweisungen erteilen.
Bezüglich der nach § 45 (1) Nr. 3 und (1b) Nr. 5 möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen regelt die Verwaltungsvorschrift zu § 45 u.a., dass das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bekannt gibt.
Das MIR hat bezüglich dessen 1999 die unteren
Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg angewiesen, die vorläufigen
Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung
vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) vom 06.11.1981 anzuwenden.
Gleichwohl bleiben darauf basierend Entscheidungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm in das pflichtgemäße Ermessen der Straßenverkehrsbehörden gestellt.
Ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen bei Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels besteht folglich nicht.
Herr
Rietz macht darauf
aufmerksam, dass die Stadt hier nach Weisung zu handeln hat und somit keine
Entscheidungsfreiheit besitzt.
Herr
Lehmann bittet um
Aufnahme der Stellungnahme von Herrn Schrewe in das Protokoll.
Herr
Jäkel bringt
folgenden Änderungsantrag ein:
Der
zweite Anstrich des Antragstextes ist durch folgende Formulierung zu ersetzen:
Die StVV äußert die politische Absicht, den
Schutz der Bevölkerung vor Verkehrslärm zu verbessern. Zu diesem Zwecke wird
der Oberbürgermeister beauftragt, den Wunsch der Stadt Potsdam an die
Landesregierung Brandenburg heranzutragen, die von ihr aufgrund des § 40 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu aktualisieren.
Insbesondere wird die politische Absicht bekräftigt, als Entscheidungsgrundlage
künftig nicht mehr die „Vorläufige Richtlinie für straßenrechtliche Maßnahmen
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (vom 06.11.1981)“ heranzuziehen, sondern die
aktuelle 16. Bundesimmissionsschutzverordnung.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 2
Ablehnung: 4
Stimmenthaltung: 3
Der
Änderungsantrag wird abgelehnt.
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
- Die
Anträge sind statistisch zu erfassen nach Antragsgegenstand, Ort, Zeit und
Entscheidung.
- Als
Orientierungsgrundlage für die Stadtverwaltung ist nicht mehr die
"Vorläufige Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz
der Bevölkerung vor Lärm (6.11.1981)" heranzuziehen, sondern die 16.
Bundesimmissionsschutzverordnung (16.BImSchV).