18.08.2005 - 4 Anträge nach § 45 der Straßenverkehrsordnun...

Beschluss:
abgelehnt
Reduzieren

Herr Kruschat teilt dem Ausschuss mit, dass er an das Landesumweltamt geschrieben hat und zitiert einige Passagen des Antwortschreibens.

Er macht deutlich, dass seines Erachtens nach mit diesem Beschluss die Verwaltung lediglich beauftragt wird, geltendes Recht umzusetzen.

 

Herr Schrewe gibt folgende Stellungnahme ab:

Gemäß § 44 StVO nehmen die obersten Landesbehörden, hier das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung (MIR), die Aufgaben als zuständige Fachaufsicht in straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahr.

Sie können den unteren Straßenverkehrsbehörden allgemeine und Einzelweisungen erteilen.

 

Bezüglich der nach § 45 (1) Nr. 3 und (1b) Nr. 5 möglichen Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Abgasen regelt die Verwaltungsvorschrift zu § 45 u.a., dass das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bekannt gibt.

 

Das MIR hat bezüglich dessen 1999 die unteren Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg angewiesen, die vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutzrichtlinien – StV) vom 06.11.1981 anzuwenden.

Gleichwohl bleiben darauf basierend Entscheidungen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm in das pflichtgemäße Ermessen der Straßenverkehrsbehörden gestellt.

 

Ein Anspruch auf Schutzmaßnahmen bei Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels besteht folglich nicht.

 

Herr Rietz macht darauf aufmerksam, dass die Stadt hier nach Weisung zu handeln hat und somit keine Entscheidungsfreiheit besitzt.

 

Herr Lehmann bittet um Aufnahme der Stellungnahme von Herrn Schrewe in das Protokoll.

 

Herr Jäkel bringt folgenden Änderungsantrag ein:

Der zweite Anstrich des Antragstextes ist durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Die StVV äußert die politische Absicht, den Schutz der Bevölkerung vor Verkehrslärm zu verbessern. Zu diesem Zwecke wird der Oberbürgermeister beauftragt, den Wunsch der Stadt Potsdam an die Landesregierung Brandenburg heranzutragen, die von ihr aufgrund des § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu aktualisieren. Insbesondere wird die politische Absicht bekräftigt, als Entscheidungsgrundlage künftig nicht mehr die „Vorläufige Richtlinie für straßenrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (vom 06.11.1981)“ heranzuziehen, sondern die aktuelle 16. Bundesimmissionsschutzverordnung.

 

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               2

Ablehnung:                  4

Stimmenthaltung:       3

Der Änderungsantrag wird abgelehnt.

Reduzieren

Beschlusstext:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

- Die Anträge sind statistisch zu erfassen nach Antragsgegenstand, Ort, Zeit und Entscheidung.

- Als Orientierungsgrundlage für die Stadtverwaltung ist nicht mehr die "Vorläufige Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (6.11.1981)" heranzuziehen, sondern die 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16.BImSchV).

 

 

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:               3

Ablehnung:                  4

Stimmenthaltung:       2

Der Antrag wird abgelehnt:

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=2078&TOLFDNR=27851&selfaction=print