28.09.2005 - 5.3 Änderung der Sportfördersatzung

Beschluss:
an Gremium überwiesen
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Der Ältestenrat empfiehlt die Überweisung in den Jugendhilfeausschuss.

 

Die Vorlage wird von der Stadtverordneten Gerber namens der Fraktion Die Andere eingebracht und anschließend in den Jugendhilfeausschuss überwiesen.

 

Antrag zur Geschäftsordnung:

Der Oberbürgermeister Herr Jakobs beantragt die Überweisung ebenfalls in den Ausschuss für Bildung und Sport.

 

Abstimmung:

Die Überweisung der DS 05/SVV/0699 ebenfalls in den Ausschuss für Bildung und Sport wird

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die derzeit geltende Fassung der Sportfördersatzung wird wie folgt geändert:

(An Stellen, wo dies durch die Änderungen nötig ist, wird die Nummerierung der den Einfügungen folgenden Punkte redaktionell angepasst.)

 

1.  § 1  Ziel der Sportförderung:

 

In (2) wird als Punkt 4 eingefügt:  4. die Sportangebote im Jugendhilfebereich stärken

 

2. § 1 (3) wird wie folgt ergänzt:  Bei der Förderung werden die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen und ausländischer Mitbürger sowie benachteiligter Kinder und Jugendlicher berücksichtigt.

 

3.  § 3 Förderungsvoraussetzungen

 

Als Punkt 3) wird eingefügt:  3) Förderung erhalten können freie Träger der Jugendhilfe, die

projektbezogen sportorientierte Angebote für die Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen in ihrem Stadtteil oder stadtteilübergreifend durchführen.

 

4.  § 7  Bereitstellung von Sportanlagen

 

Punkt (2) wird wie folgt ergänzt:  Für den Unterricht an Schulen, für den Übungs- und Wettkampfbetrieb   gemeinnütziger Sportorganisationen, für sportorientierte Angebote der freien Träger der Jugendhilfe und für Einzelpersonen zur nicht auf Erwerb gerichteten, freien sportlichen Betätigung ist die Nutzung der Sportanlagen grundsätzlich unentgeltlich. Dies betrifft nicht Sportveranstaltungen, füßr die ein gewinnbringendes Entgelt erhoben wird.

 

5.   § 8 Finanzielle Förderung

 

Punkt (2) Nr.1 wird wir folgt ergänzt: 1. der Kinder- und Jugendsport der gemeinnützigen Sportorganisationen und freie Träger der Jugendhilfe durch Zuschüsse

 

 

6.  § 8 (4)  wird wie folgt ergänzt:  (4) Gemeinnützige Sportorganisationen und freie Träger der Jugendhilfe können Zuschüsse zur Durchführung von Sportveranstaltungen und Projekten erhalten, wenn ...

 

7.  § 10  Unentgeltliche Leistungen der Verwaltung

 

Punkt (1) wird wie folgt ergänzt:  (1) Sportorganisationen und freie Träger der Jugendhilfe, die Veranstaltungen oder Projekte im Sinne des § 9 (4) dieser Satzung durchführen, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung durch die Stadtverwaltung.