27.06.2006 - 3.2 Kostenerstattung von Verfahrenskosten bei Baule...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) bringt die Vorlage ein; die vorgeschlagene Verfahrensweise gilt in Bauleitplanverfahren für die Verfahrensschritte Aufstellung, Änderung und Ergänzung. Auf vereinzelte Rückfragen der Teilnehmer, so u.a. zur Transparenz des Verfahrens; Kostenfaktoren (tatsächlich geleistete Kosten sind in Rechnung zu stellen) etc. geht Herr Goetzmann ein.

 

Es wird zwischen dem Ausschuss und der Verwaltung vereinbart, dass der SB-Ausschuss  über Ablauf und Erfahrungen des ersten Projektes zeitnah informiert wird.

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Beschlussvorschlag:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.      Bei Bauleitplanverfahren, die hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegen, ist grundsätzlich im rechtlich zulässigen Rahmen vertraglich die Übernahme der externen Kosten für Planung und etwaige Gutachten sowie die Erstattung der verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens zu vereinbaren.

2.      Bei der Neueinleitung von Bauleitplanverfahren ist anhand der Planungsziele zu entscheiden, ob das Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegt.

3.      Für die laufenden Bauleitplanverfahren ist mit der nächsten Entscheidung über die Prioritäten in der verbindlichen Bauleitplanung darüber zu entscheiden, welche Verfahren hauptsächlich im wirtschaftlichen Interesse Dritter liegen. Deren Fortführung soll davon abhängig gemacht werden, dass neben den externen Kosten auch die künftig entstehenden verwaltungsinternen Kosten des Verfahrens von den Dritten vertraglich übernommen werden.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:                           8

Nein-Stimmen:                    0

Enthaltungen:                       0

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=2596&TOLFDNR=34531&selfaction=print